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460 2023 204

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 16. September 2024 (460 23 204)

Basel-Landschaft · 2024-09-16 · Deutsch BL

Versuchte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand etc.

Erwägungen (81 Absätze)

E. 1 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.

E. 1.1 Aufgrund der im Rechtsmittelverfahren geltenden Dispositionsmaxime kann die Berufung auf die blosse Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte somit in Rechtskraft. Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht an die Begründungen und an die Anträge der Parteien gebunden, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt (Art. 391 Abs. 1 StPO). Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder beurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Dieses Verschlechterungsverbot (sog. "reformatio in peius") gilt stets nur zugunsten der beschuldigten Person ( Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 391 N 5).

E. 1.2 Gegen das Urteil des Strafgerichts vom 18. Juli 2023 hat einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen. Demgegenüber haben die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Konkret richtet sich die Berufung gegen einzelne Teile der vorinstanzlichen rechtlichen Qualifikation der Sachverhaltsfeststellung (Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme (Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie gegen die Strafzumessung (Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Demnach bilden im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch diese vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung. Die vorinstanzlichen Urteilsdispositivziffern 2, 4, 5, 6a, 6b, 7 und 8 bleiben demgegenüber unangefochten und sind bereits per Urteilstag vom 18. Juli 2023 in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 437 Abs. 2 StPO).

E. 1.3 Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Möglichkeit der Verweisung entfällt allerdings, wenn im Rechtsmittelverfahren erhebliche Einwände vorgebracht werden, welche nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten ( Nils Stohner , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 82 N 13; Daniela Brüschweiler / Reto Nadig / Rebecca Schneebeli , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 82 N 10). Ein Verweis kommt bei strittigen Sachverhalten und in Bezug auf die rechtliche Subsumtion nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; vgl. Daniela Brüschweiler / Reto Nadig / Rebecca Schneebeli , a.a.O., Art. 82 N 11).

E. 1.4 Bei der Würdigung des Sachverhalts hat das Gericht belastenden und entlastenden Umständen mit gleicher Sorgfalt nachzugehen. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit ( Esther Tophinke , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 10 N 41 ff.).

E. 1.5 Der in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) kodifizierte Grundsatz "in dubio pro reo" verpflichtet das Gericht, den Beschuldigten freizusprechen, wenn nach Würdigung aller vorhandenen Beweise erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Tatbestandsverwirklichung bestehen (vgl. Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N 235). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74 E. 7). Wenn Zweifel daran bestehen, welche von mehreren in Betracht kommenden Sachverhaltsmöglichkeiten der Wahrheit entspricht, hat das Gericht seinem Urteil die für den Beschuldigten günstigste Sachverhaltsvariante zugrunde zu legen ( Wolfgang Wohlers , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 11; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , a.a.O., N 233). Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren und gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne ( Martin Hussels , Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 162 N 15).

E. 2 Ausgangslage und Standpunkte der Parteien

E. 2.1 Ausgangslage

E. 2.1.1 Hinsichtlich des berufungsweise angefochtenen Punkts der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand erwägt die Vorinstanz in ihrem Urteil vom 18. Juli 2023 im Wesentlichen, der Beschuldigte habe unbestrittenermassen mehrere Steine gegen einen vorbeifahrenden Traktor geworfen. Wer aus nächster Distanz und mit grosser Wucht unkontrollierte Steinwürfe gegen die Fahrerkabine eines langsam vorbeifahrenden Fahrzeugs ausführe, nehme grundsätzlich zumindest in Kauf, den Lenker oder die Lenkerin des Gefährts zu treffen – insbesondere am besonders vulnerablen Kopf – und so schwere Verletzungen zu bewirken. Selbst unter der Annahme eines psychotischen Verkennens der Realität –indem der Beschuldigte angenommen habe, es handle sich um einen israelischen Panzer, der ihn angreife – sei der Beschuldigte davon ausgegangen, dass sich in dem von ihm mit Steinen beworfenen Fahrzeug eine Person aufhalten könnte, was die Einschätzung einer Inkaufnahme von Verletzungen des Lenkers oder der Lenkerin bestätige. Indem der Beschuldigte als Wurfgeschosse eingesetzte Steine – welche gefährliche Gegenstände darstellen würden – auf das Fahrzeug geworfen habe, habe er diese Gefahr durch sein Verhalten in Kauf genommen, und dabei eventualvorsätzlich gehandelt. Ein Sachverhaltsirrtum könne nicht angenommen werden, da krankheitsbedingte Irrtümer, die beispielsweise auf eine Schizophrenie zurückgehen würden, keinen Anwendungsfall von gewöhnlichen Irrtümern gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB bilden würden.

E. 2.1.2 Im Weiteren führt das Strafgericht bezüglich der berufungsweise angefochtenen Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB zusammengefasst aus, dass sich gemäss dem Sachverständigen angesichts des Verlaufs der Behandlung im Gefängnis und der bislang nur unvollständigen Remission der psychotischen Symptome die Anordnung einer stationären psychiatrischen Behandlung als notwendig erweise, da im Hinblick auf eine massgebliche Verbesserung der Legalprognose nur eine stationäre Behandlung als hinreichend erfolgversprechend gewertet werden könne. Somit offenbare sich eine stationäre Massnahme als erforderlich und auch notwendig. Das fremdaggressive Verhalten, welches vom Beschuldigten ohne Therapie drohe, habe sich in der Vergangenheit eben nicht nur gegen leblose Sachen gerichtet, sondern bereits Menschen unmittelbar in ihrer körperlichen Gesundheit gefährdet, wobei über den gesamt Deliktszeitraum eine zunehmende Intensivierung der Gefährlichkeit des deliktischen Verhaltens auszumachen gewesen sei. Die besondere Gefährlichkeit der Delinquenz des Beschuldigten ergebe sich dabei vor allem aus den krankheitsbedingten psychotischen Fehlinterpretationen, welche angesichts der nur partiell vorhandenen Krankheitseinsicht zu einer anhaltenden und letztlich nicht kontrollierbaren Fremdgefährdung führen würden. Es stehe somit ausser Frage, dass die Anordnung einer stationären Massnahme und der damit verbundene Freiheitsentzug als verhältnismässig zu bezeichnen sei.

E. 2.2 Standpunkt des Berufungsklägers

E. 2.2.1 Der Berufungskläger begründet mit seiner Berufungserklärung vom 6. Oktober 2023 die Anfechtung betreffend den Schuldspruch hinsichtlich der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand sowie die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB (noch) nicht und führt aus, dass eine detaillierte Begründung der Berufung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen werde.

E. 2.2.2 Mit der Berufungsbegründung vom 29. Dezember 2023 hält der Berufungskläger fest, dass in casu eine Verurteilung wegen versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand bereits am subjektiven Tatbestand scheitere. Der Sachverhalt an sich werde nicht bestritten, er habe jedoch zu keinem Zeitpunkt gewollt oder in Kauf genommen, durch sein Handeln eine Person zu gefährden. Der Beschuldigte sei im Zeitpunkt der Tat aufgrund seiner akuten psychischen Erkrankung der Ansicht gewesen, es handle sich bei dem Traktor um einen israelischen Panzer. Die Ausführungen der Vorinstanz, krankheitsbedingte Irrtümer würden keinen Anwendungsbereich von Art. 13 StGB darstellen, würden zu kurz greifen. Die Frage, ob der Beschuldigte mit seinem Handeln zusätzlich zur begangenen Sachbeschädigung in Kauf genommen habe, mit den geworfenen Steinen jemanden zu verletzen, verbleibe damit unbeantwortet. Selbst wenn er sich nicht auf einen Irrtum in Bezug auf das Fahrzeug berufen könne, seien seine subjektive Wahrnehmung der Situation sowie seine damalige gesundheitliche Situation zu berücksichtigen. Der Fahrer des Traktors sei schliesslich komplett unverletzt davongekommen. Im Weiteren führt der Berufungskläger aus, die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB erscheine keineswegs notwendig oder verhältnismässig. Bereits im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe sich der Beschuldigte auf freiem Fuss befunden und sich freiwillig stationär in der L. behandeln lassen. Seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft im Juni 2023 habe er nicht mehr delinquiert und sich während der Behandlung in der L. durch Krankheitseinsicht und einen starken Behandlungswillen ausgezeichnet. Seit seinem Austritt aus der Klinik nehme der Beschuldigte weiterhin seine Medikation ein und verfüge über eine ambulante therapeutische Begleitung. Die stationäre Behandlung erweise sich entsprechend nicht als notwendig, um den Beschuldigten davon abzuhalten, weitere Delikte zu begehen. Er habe es aus eigenem Antrieb geschafft, ein deliktfreies Leben zu führen, weshalb eine Massnahme nach Art. 59 StGB nicht verhältnismässig erscheine. Die Anordnung einer solchen Massnahme stelle sich gar als kontraproduktiv heraus, weil sie sämtliche Fortschritte des Beschuldigten zunichtemachen und ihn aus einem gut funktionierenden Setting reissen würde.

E. 2.2.3 Im Rahmen seines Parteivortrags vom 13. September 2024 (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, Anhang S. 1 ff.) bringt der Berufungskläger vor den Schranken des Kantonsgerichts ergänzend zu seiner Berufungsbegründung im Wesentlichen vor, der subjektive Tatbestand der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand sei nicht erfüllt, da das Verletzen einer Person in einem Panzer durch das Werfen eines Steines gar nicht möglich sei und somit nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschuldigte in seiner Wahrnehmung damit habe rechnen müssen, allenfalls jemanden zu verletzen. Die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung seien mit Vorsicht zu geniessen, da er nicht das reflektiere, was er im Zeitpunkt des Vorfalles gedacht habe, sondern Überlegungen zum Ausdruck bringe, welche er erst im Nachhinein angestellt habe. Überdies erscheine die Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB bereits im Hinblick auf die Gewichtung der Interessen – insbesondere der geringen Gefahr, die angesichts der begangenen Delikte vom Beschuldigten ausgehe – als nicht verhältnismässig. Der Beschuldigte habe lediglich mehrheitlich Sachbeschädigungen begangen, wofür keine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet werden könne. Der Beschuldigte halte sich seit dem Jahr 2007 in der Schweiz auf und habe während seines gesamten Aufenthaltes kein einziges Körperverletzungsdelikt begangen. Angesichts der positiven Entwicklung des Berufungsklägers in den letzten zwei Jahren könne keineswegs von einer sich steigernden Gefährlichkeit ausgegangen werden. Es werde indes nicht bestritten, dass der Beschuldigte an einer psychischen Störung leide und ärztliche und psychiatrische Unterstützung benötige. Vorliegend sei eine stationäre Therapie hingegen nicht das letzte und einzige Mittel, welches verhindern könne, dass der Beschuldigte weitere Straftaten begehen werde. Der Berufungskläger lebe sodann nicht nur seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft deliktsfrei, sondern habe auch während seiner Zeit in Haft keine Straftaten verübt, obwohl er in dieser Zeit nachweislich sehr krank gewesen sei und sich nicht in Behandlung befunden habe. Im Weiteren habe sich der Beschuldigte nach seiner Haftentlassung direkt freiwillig in die L. begeben, um sich dort behandeln und therapieren zu lassen. Auch als sich der Beschuldigte im April 2024 in einer ambulanten Therapie befunden und sich sein Zustand verschlechtert habe, sei er nicht rückfällig geworden und deliktsfrei verblieben, obwohl es Unregelmässigkeiten bei der Medikamenteneinnahme gegeben habe. Dementsprechend sei der Beschuldigte in der Lage, sich zu kontrollieren, sodass er keine Gefahr für Dritte oder die Gesellschaft darstelle, und eine stationäre Massnahme erscheine nicht notwendig, um weitere Delikte zu verhindern. Schliesslich statuiert der Berufungskläger, die Vorderrichter hätten hinsichtlich des Strafmasses seine Erkrankung zu wenig gewichtet. Zudem könne den Ausführungen der Vorinstanz zur Legalprognose nicht gefolgt werden, denn der Beschuldigte habe sich in der Zwischenzeit nichts mehr zu Schulden kommen lassen.

E. 2.3 Standpunkt der Staatsanwaltschaft

E. 2.3.1 Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Berufungsantwort vom 30. Januar 2024 auf die Begründung des Urteils des Strafgerichts vom 18. Juli 2023. Zudem hält die Anklagebehörde ergänzend fest, dass die Aussagen des Beschuldigten, wonach er Angst gehabt habe, weil der Traktor bzw. Panzer ihn habe überfahren wollen, und er somit nicht grundlos Steine geworfen habe, nicht glaubhaft seien. Der Beschuldigte habe Steine nach dem Traktor geworfen, als dieser bereits vorbeigefahren und die Gefahr gebannt gewesen sei. Im Weiteren habe er auch gewusst, dass das Gefährt von einem Menschen gelenkt werde. Der Beschuldigte habe denn auch zu Protokoll gegeben, zwar nicht gewusst zu haben, wer das Gefährt lenke, er habe jedoch angenommen, es könne seine Psychiaterin sein.

E. 2.3.2 In ihrem Parteivortrag vom 13. September 2024 verweist die Staatsanwaltschaft (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 36 ff.) vollumfänglich auf das begründete Urteil der Vorderrichter. Es treffe zwar zu, dass der Beschuldigte bislang keinen Menschen verletzt habe. Gleichwohl habe er aber anlässlich des Vorfalls in T. vom 20. Juni 2022 die Konfrontation mit anderen Menschen – namentlich mit den betroffenen Feuerwehrmännern – gesucht, sich nicht von einer potentiellen Gewaltanwendung distanziert (vgl. act. 871 ff.) und in seiner Einvernahme vom 22. September 2022 auch die Bereitschaft kundgetan, Menschen töten zu wollen (act. 693). Dass nicht noch andere Delikte zu verhandeln seien, liege daran, dass die anwesenden Feuerwehrmänner in T. anlässlich des Vorfalles vom 20. Juni 2022 keinen Strafantrag gestellt hätten. Das aktenkundige Video zeige, dass der Beschuldigte mehrere Steine gegen das Gefährt geworfen habe, obwohl der Traktor bzw. der vermeintliche Panzer schon längst an ihm vorbeigefahren war. Insofern stelle seine Aussage, er habe aus Angst die Steine geworfen, eine reine Schutzbehauptung dar. Das forensischpsychiatrische Gutachten weise keine Widersprüche auf und sei nachvollziehbar, weshalb kein Grund bestehe, davon abzuweichen. Der Beschuldigte sei nur für eine kurze Zeit nicht deliktisch in Erscheinung getreten. Positiv zu werten sei, dass der Beschuldigte offenbar keine Betäubungsmittel mehr konsumiere, was jedoch nicht ausreiche, um die negative Legalprognose zu relativieren. Betreffend die vom Beschuldigten beantragte Geldstrafe weist die Anklagebehörde darauf hin, dass der Beschuldigte von der Sozialhilfe lebe und demzufolge eine solche voraussichtlich nicht vollzogen werden könne.

E. 3 Sachverhalt und Beweiswürdigung

E. 3.1 Am 11. Juli 2021 um ca. 22:13 Uhr behändigte der Beschuldigte am U. in S. einen Abfalleimer und warf diesen mehrfach gegen die Flügeltüren der Schiebetür im Eingang des Gerichtsgebäudes, wodurch die Glasfüllung der Schiebetür zerbrach und ein Schaden von CHF 1'000.-- entstand.

E. 3.2 Der Beschuldigte verunreinigte am 15. Februar 2022 zwischen etwa 21:00 Uhr und 21:45 Uhr den Eingang, die Fassade und die Glasscheibe des Schaukastens der Gemeindeverwaltung in T. , indem er dort mit roter Farbe Tags wie "Fuck you", ein Hakenkreuz und weitere Schriftzüge sprayte und dadurch einen Schaden in der Höhe von CHF 1'144.40 verursachte.

E. 3.3 Am 20. Juni 2022 warf er mehrere Steine, welche ein Gewicht zwischen etwa 752 Gramm und 3995 Gramm aufwiesen, gegen die Eingangstür der Gemeindeverwaltung sowie das Fenster des Kommandobüros des Feuerwehrmagazins in T. . Auf diese Weise beschädigte er den Türrahmen, die Glasfüllung der Eingangstür, den Aschenbecher und das Bürofenster, womit ein Sachschaden von CHF 24'193.45 entstand.

E. 3.4 Der Beschuldigte beschädigte schliesslich am 21. September 2022 zwischen ca. 13:30 Uhr und 18:00 Uhr sechs an der V. strasse 10a und an der W. strasse 7 in S. parkierte Fahrzeuge, wodurch folgender Schaden entstand: Tatobjekt Schaden Personenwagen 1, (…) ca. CHF 3'000.-- Personenwagen 2, (…) ca. CHF 1'000.-- Personenwagen 3, (…) ca. CHF 1'000.-- Personenwagen 4, (…) ca. CHF 7'000.-- Personenwagen 5, (…) ca. CHF 9'000.-- Personenwagen 6, (…) ca. CHF 1'000.-- Gleichentags warf der Beschuldigte zwischen ca. 16:40 Uhr und 16:50 Uhr an der V. strasse 2 in S. aus unmittelbarer Nähe mehrere Steine in der Grösse von 4 cm bis 8 cm (Gewicht ca. 155.51 Gramm) auf den in Richtung X. fahrenden Traktor (…), welcher von N. (nachfolgend: Privatkläger) gelenkt wurde. Mit dem ersten Steinwurf traf er die rechte Frontscheibe des Traktors auf der Beifahrerseite, welche durch den Stein durchschlagen wurde. Der anschliessend von ihm geworfene Stein durchdrang die linke Heck- bzw. Seitenscheibe auf der Kopfhöhe des Lenkers. Dieser zog reflexartig seinen Kopf ein und beugte sich nach vorne, sodass der Stein ihn nicht traf.

E. 3.5 Der Beschuldigte hat in seiner polizeilichen Einvernahme vom 22. September 2022 zu Protokoll gegeben, nach dem Auto seiner Psychiaterin gesucht und sich dabei überlegt zu haben, mehrere Autos in der Nähe der L. zu beschädigen, um die Wahrscheinlichkeit, auch das Auto seiner Psychiaterin zu treffen, die ihn aus der Klinik entlassen hatte, zu erhöhen (vgl. act. 691). Später habe er keinen Traktor, sondern einen israelischen Panzer angegriffen, da dieser ihn habe überfahren wollen. Der Beschuldigte gab ferner zu Protokoll, er wolle für die Freiheit kämpfen und Faschisten töten wollen; es müsse Attentate geben, er sei bereit, sich in die Luft zu sprengen. Auf die Frage hin, wen er als Faschisten bezeichnen würde, entgegnete der Beschuldigte, dies seien der Kanton Basel-Landschaft, O. sowie seine behandelnde Psychiaterin (vgl. act. 693). In der anschliessenden Hafteröffnungseinvernahme vom 22. September 2022 führte der Beschuldigte erneut aus, er habe Steine auf den Panzer geworfen, weil dieser ihn habe überfahren wollen. Er habe keinen Traktor angegriffen, sondern einen Panzer. Er wisse nicht, wer im Gefährt gewesen sei, vielleicht sei es seine Psychiaterin gewesen. Gesehen habe er niemanden (vgl. act. 329). In derselben Befragung gab der Beschuldigte auf Vorhalt hin, dass bereits mehrere Strafverfahren wegen Sachbeschädigung gegen ihn hängig seien und bei einer Entlassung des Beschuldigten aus der Haft weitere Straftaten drohten, zu Protokoll, er werde "weitermachen", solange er keine Wohnung und "kein Recht" habe. Überdies stellte der Beschuldigte nach Vorlage eines Bildes des Traktors fest, dass dies nicht der Panzer sei, und somit nicht das abbilde, was er gesehen habe (act. 331). Im Rahmen der Einvernahme vom 14. Februar 2023 betonte der Beschuldigte erneut, er habe kein fahrendes Auto und keinen Menschen treffen wollen. Er sei damals krank gewesen und habe auf keinen Fall jemanden verletzen wollen. Fernerhin könne er sich kaum daran erinnern, zwei Steine geworfen zu haben. Er sei verwirrt gewesen und habe einen Panzer gesehen. Der Fahrer habe die Möglichkeit gehabt, zu bremsen und anzuhalten, um die Polizei beizuziehen. Er, der Berufungskläger, sei schuldig, der Lenker des Gefährts habe die Sache jedoch provoziert (vgl. act. 705). Der Beschuldigte schilderte im Weiteren, er habe nicht gesehen, ob sich jemand im Fahrzeug befunden habe, da alles so schnell gegangen sei. Er habe nicht gedacht, dass jemand drin sei. Er habe das Geräusch des Fahrzeugs gehört, sei erschrocken, habe sich umgedreht und nur das Fahrzeug gesehen (act. 707). Vor den Schranken des Kantonsgerichts lässt der Berufungskläger ferner verlauten, der Traktorfahrer sei "oben" gewesen und habe ihn gesehen, bevor er mit voller Wucht – schneller als die angegebenen 20 km/h – auf ihn zugefahren sei. Der Beschuldigte habe sich während seiner Inhaftierung Gedanken dazu gemacht, wie sich das Ganze zugetragen habe. In dem Moment, als das Fahrzeug auf ihn zu gefahren sei, habe er auf den Bürgersteig springen müssen. Er habe das Gefühl gehabt, dass ein Panzer auf ihn zukomme, weswegen er die Steine geworfen habe. Der Traktorfahrer habe gesehen, wie er die dort abgestellten Fahrzeuge mit Steinen beworfen habe. Er hätte die Polizei rufen können, sei aber stattdessen auf ihn losgefahren, weswegen er sich bedroht gefühlt habe. Die Frage, ob der Berufungskläger gesehen habe, dass der Traktorfahrer ihn beobachtet habe, verneint der Beschuldigte vor Kantonsgericht (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 31). Im Weiteren äussert der Berufungskläger keine Zeit um zu denken gehabt zu haben. Er habe "diese Person" plötzlich vor sich gesehen. Auf Nachfrage entgegnet der Beschuldigte indes wieder, den Traktorfahrer nicht gesehen zu haben (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 32). Weiter gibt der Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung auf Vorhalt zu Protokoll, der erste geworfene Stein habe deshalb die Frontscheibe und nicht zum Beispiel die Motorhaube getroffen, weil er mit dem Schiessen von Steinen nicht bewandert sei. Er habe keine Zeit gehabt, um zu überlegen und die getroffene Stelle sei zufällig getroffen worden. Der zweite geworfene Stein habe deshalb die seitliche Scheibe und nicht zum Beispiel die grossen Räder getroffen, weil der Traktor "oben" gewesen sei, und er, der Beschuldigte, "unten" (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 33). Die Gefahr habe somit von "oben" gedroht, und "er", der Traktorfahrer, sei "oben" gewesen (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 34).

E. 3.6 Der Privatkläger gab am 22. September 2022 zu Protokoll, er sei mit seinem Traktor gestanden, als der Beschuldigte das erste Mal Steine gegen seinen Traktor geworfen habe. Danach sei er mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 20 km/h gefahren. Er habe den Beschuldigten vorgängig nicht wahrgenommen (act. 953). Der Beschuldigte habe ihn aber "auf jeden Fall" wahrgenommen. Er gehe davon aus, dass der Beschuldigte ihn gesehen habe (act. 955). Er sei beim zweiten Steinwurf am Beschuldigten vorbeigefahren und habe dabei den Kopf eingezogen. Zwei Steine hätten eingeschlagen, ob noch mehr Steine geworfen worden seien, könne er nicht sagen. Nach dem Durchschlagen der Scheibe sei er aus der Reichweite des Beschuldigten gefahren, habe den Traktor abgestellt und sei dann zu Fuss zurückgelaufen, um den Beschuldigten mit seinem Verhalten zu konfrontieren. Der Beschuldigte sei aber in Richtung Bahnhof gerannt und er sei ihm mit zwei Passanten nachgelaufen. Sie hätten dann beobachten können, wie der Beschuldigte seine Kleidung gewechselt habe. Nachdem es ihm gelungen sei, den Beschuldigten mit der Frage zu konfrontieren, weshalb er Steine geworfen habe, soll dieser erwidert haben, dies aus Angst vor dem Panzer getan zu haben. Der Beschuldigte habe ihn anschliessend gefragt, ob er eine Schlägerei wolle, was er abgelehnt habe (act. 955). Schliesslich deponierte der Privatkläger anlässlich seiner Befragung, dass der zweite Stein "sicher sehr nah" an seinem Kopf vorbeigefolgen sei. Er habe sich reflexartig mit dem Oberkörper nach vorne bewegt. Ob er dadurch habe verhindern können, vom Stein getroffen zu werden, könne er nicht sagen. Er sei mit seinem Traktor in einer Entfernung von etwa 30 Metern vom Beschuldigten gestanden, als dieser den ersten Stein geworfen habe, und er habe den Beschuldigten sicherlich nicht bedroht (act. 957). Die Depositionen des Privatklägers werden durch die aktenkundige Videoaufnahme und Fotodokumentation gestützt (act. 919 ff.).

E. 3.7 In der polizeilichen Befragung vom 28. September 2022 führte der Zeuge P. aus, er sei am 21. September 2022 um ca. 16:45 Uhr mit seinem Fahrrad von X. herkommend auf der V. strasse in Richtung R. strasse unterwegs gewesen. Am Ende der V. strasse, kurz vor der Einmündung in die Y. strasse, habe er einen Stein fliegen sehen. In der Folge habe er die Polizei verständigt. Nach diesem Telefonat habe er einen Traktor gesehen, welcher von der R. strasse her in die V. strasse gefahren sei, und von einem unbekannten Mann mit Steinen beworfen worden sei. Die Steine seien gezielt gegen die Scheiben der Fahrerkabine geschleudert worden (act. 1091). Zudem gab der Zeuge zu Protokoll, dass der unbekannte Mann die ganze Zeit, in welcher er ihn beobachtet habe – somit etwa während 15 Minuten – ununterbrochen Steine geworfen habe. Der Unbekannte habe die Steine über die Strasse gegen die gegenüberliegende Fassade der E. , gegen die vor dieser Fassade parkierten Autos sowie gegen den Traktor geworfen. Gegen ihn selbst habe der Beschuldigte keine Steine geschossen (act. 1092).

E. 3.8 Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte einen 155.51 Gramm schweren Stein (vgl. act. 913 und act. 982.3 f.) sowie einen weiteren Stein, welcher nicht sichergestellt wurde (vgl. act. 913), als Wurfgeschosse verwendet und diese – gemäss dem aktenkundigen Video sowie (auch) gestützt auf die Einlassungen des Zeugen P. (vgl. vorstehende E. II./3.7) – gezielt auf die Führerkabine des vom Privatkläger gelenkten Traktors geworfen. Die Steine haben den Privatkläger nicht getroffen, weil dieser seinen Kopf eingezogen und sich reflexartig mit dem Oberkörper nach vorne geneigt hat. Die Führerkabine war transparent und der Beschuldigte bewarf diese am helllichten Tag, womit offensichtlich ist, dass er den Privatkläger gesehen haben muss und somit – auch wenn er in seiner Wahrnehmung einen israelischen Panzer und nicht einen Traktor registriert hat – wusste, dass dieses Gefährt von einem Menschen gelenkt wird. Ebenfalls auf die Kenntnis des Beschuldigten um die Bemannung der beworfenen Führerkabine weist seine folgende Deposition anlässlich seiner Einvernahme am Tag nach dem Vorfall, dem 22. September 2022, hin: "Ich weiss nicht wer drinnen gesessen ist, vielleicht war es die Psychiaterin, wer weiss" (act. 329). Diese Äusserung des Beschuldigten, er wisse nicht, wer sich im Gefährt befunden habe, impliziert sein Wissen darüber, dass ein Mensch in der von ihm beworfenen Führerkabine sass und den vermeintlichen Panzer manövriert hat. Dem Vorbringen des Beschuldigten, er habe die Steine nur deshalb gegen den Panzer geworfen, weil er dachte, dieser greife ihn an, steht das aktenkundige Videomaterial entgegen, aus welchem zu entnehmen ist, dass der Beschuldigte auch dann Steine in die Richtung der Führerkabine des Traktors warf, nachdem dieser an ihm vorbeigefahren war. Der Beschuldigte hat die Steine zweifelsohne gezielt, mit Wucht und ausschliesslich gegen die transparente, bemannte Führerkabine des vermeintlichen Panzers geschleudert, sodass deren Front- und Seitenscheibe zerschlagen wurden. Der zweite Steinwurf, welcher die Seitenscheibe der bemannten Führerkabine durchschlug, erfolgte sodann aus unmittelbarer Nähe und der Privatkläger statuierte, dass dieser Stein sehr nahe an seinem Kopf vorbeiflog (vgl. vorstehende E. II./3.6), womit offenkundig ist, dass der Beschuldigte den Lenker des vermeintlichen Panzers – und nicht das fahrende Objekt – anvisiert hat. Infolge der dargelegten Umstände erachtet das Kantonsgericht den Sachverhalt, dass der Beschuldigte Steine gezielt gegen einen Menschen geworfen hat, als erstellt.

E. 4 Rechtliche Würdigung

E. 4.1 Der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise (als nach Art. 122 StGB) an Körper oder Gesundheit schädigt, wobei der Täter u.a. von Amtes wegen verfolgt wird, wenn diese Schädigung mit Gift, einer Waffe oder sonst einem gefährlichen Gegenstand verursacht wurde (Art. 123 Ziff. 2 StGB). Ob ein Gegenstand gefährlich ist oder nicht, ergibt sich aus der Verwendung desselben. Aufgrund der Art und Beschaffenheit des Gegenstandes an sich kann indessen nicht einfach auf dessen Gefährlichkeit geschlossen werden. Ein Stein, der als Wurfgeschoss oder Schlaginstrument eingesetzt wird, kann also durchaus gefährlich sein. Grundsätzlich gilt ein Gegenstand dann als gefährlich, wenn er so eingesetzt wird, dass daraus eine Körperverletzung resultieren könnte (vgl. Andreas Roth / Anne Berkemeier , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 123 N 19 ff.). Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB erfasst alle Schädigungen am Körper, welche noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeiten nach Art. 126 StGB zu werten sind. Die körperliche Integrität ist im Sinne einer einfachen Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, wie beispielsweise Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Auf blosse Tätlichkeiten ist umgekehrt zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen (vgl. Andreas Roth / Anne Berkemeier , a.a.O., Art. 123 N 3 f., m.w.H.).

E. 4.2 Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands der einfachen Körperverletzung ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt ( Andreas Roth / Anne Berkemeier , a.a.O., Art. 123 N 35). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehört die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters sowie die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 9 E. 4.1). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 26 E. 3.2.2). Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutsverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 133 IV 222 E. 5.3). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen. Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGer 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018 E. 1.2).

E. 4.3 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Nach dem Wortlaut der Norm muss der Täter mit der Ausführung der Tat begonnen haben. Dies erfordert implizit, dass er zuvor einen auf ihre Begehung gerichteten Entschluss gefasst hat. Vom vollendeten Delikt unterscheidet sich der Versuch dadurch, dass der objektive Tatbestand nur zum Teil verwirklicht wird, während der subjektive Tatbestand hier wie dort erfüllt sein muss. Zum Tatentschluss gehört stets der Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Erfordert der Tatbestand zusätzlich subjektive Unrechtsmerkmale, so müssen nach einhelliger Auffassung auch diese gegeben sein. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts wird zum Beginn der Ausführung jede Tätigkeit gerechnet, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; Marcel Alexander Niggli / Stefan Maeder , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 22 N 1 ff., m.w.H). Art. 22 Abs. 1 StGB umfasst sowohl den tauglichen wie auch den untauglichen Versuch und stellt alle Versuchsarten in der Rechtsfolge gleich, mit Ausnahme des untauglichen Versuchs aus grobem Unverstand, welcher nach Art. 22 Abs. 2 StGB straflos bleibt ( Marcel Alexander Niggli / Stefan Maeder , a.a.O., Art. 22 N 44).

E. 4.4 Im vorliegenden Fall bestreitet der Berufungskläger im Berufungsverfahren, hinsichtlich einer versuchten Körperverletzung eventualvorsätzlich gehandelt zu haben. Zweifelsohne besteht bei Steinwürfen gegen einen Menschen ein erhebliches Risiko für eine Verletzung des Opfers, da die geworfenen Steine geeignet sind, bei einem Aufprall auf den Körper eines Menschen Verletzungen zu verursachen. Entsprechend stellt ein solches Verhalten eine derart gewichtige Sorgfaltspflichtverletzung dar, dass diese nur so gedeutet werden kann, dass der Beschuldigte die Tatbestandsverwirklichung hinsichtlich einer Körperverletzung als Folge seines Verhaltens nicht nur für möglich gehalten, sondern auch in Kauf genommen hat. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschuldigte mindestens zwei ca. 155 Gramm schwere Steine gezielt und wuchtig gegen die transparente Führerkabine und somit gegen den ihm ersichtlichen, lenkenden Menschen des vermeintlichen Panzers geworfen hat (vgl. vorstehende E. II./3.8), ist zu schliessen, dass der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht mindestens eine einfache Körperverletzung in Kauf genommen hat. Dass der Berufungskläger einen Panzer und nicht einen Traktor wahrgenommen hat, ändert nichts am Umstand, dass er – wie dargelegt –gezielt den Lenker des Gefährts – einen Menschen, der sich in der transparenten Struktur des Fahrzeuges befand, in welcher sich der Fahrzeugführer aufhält – als Tatobjekt erfasst hat, weshalb in jedem Fall ein unbeachtlicher Motivirrtum vorliegt. Da der Erfolg der Körperverletzung zufolge Ausweichens des Privatklägers nicht eingetreten ist, liegt ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vor. Sodann ist auch die von der Vorinstanz vorgenommene Qualifikation der Steinwürfe als Gebrauch gefährlicher Gegenstände im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB zutreffend. Dementsprechend hat sich der Beschuldigte der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht und das erstinstanzliche Urteil ist in diesem Punkt zu bestätigen.

E. 4.5 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen zeigt sich, dass der Tatbestand der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Ferner sind keine Rechtsfertigungsgründe ersichtlich und es liegt eine im mittleren Grade beeinträchtigte Schuldfähigkeit im Sinne des Art. 19 Abs. 2 StGB vor. Folge dessen hat sich der Beschuldigte der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, weshalb die vorinstanzliche Verurteilung in Abweisung der Berufung zu bestätigen ist.

E. 5 Strafzumessung

E. 5.1 Das Berufungsgericht fällt ‒ soweit es auf das Rechtsmittel eintritt ‒ ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (Art. 408 StPO; BGE 143 IV 408 E. 6.1; 142 IV 89 E. 2.1; BGer 6B_848/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.2). Angesichts der Natur der Berufung als reformatorisches Rechtsmittel hat das Kantonsgericht eine eigene Strafe festzusetzen und nachvollziehbar zu begründen. Nach der Praxis des Bundesgerichts kann es sich nicht mit einer Überprüfung der erstinstanzlichen Strafzumessungserwägungen anhand der Einwände des Berufungsklägers begnügen (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.3.3).

E. 5.2 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des massgebenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen ist, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

E. 5.3 Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz keine bundesrechtskonforme Strafzumessung vorgenommen hat. So ist deren Vorgehensweise in Bezug auf die vorgenommene Gesamtbetrachtung sowohl hinsichtlich der Festlegung der Einsatzstrafe als auch bezüglich der Straferhöhung für die weiteren Delikte nach der Praxis des Bundesgerichts unzulässig (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1422/2019 vom 28. Mai 2021 E. 6.4.1). Vielmehr müssen die einzelnen Tathandlungen vor der Bildung einer allfälligen Gesamtstrafe in einem selbstständigen Schritt vorab gewürdigt werden (BGer 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.4). Die enge Verknüpfung der einzelnen Delikte entbindet nicht von dieser Vorgehensweise (BGer 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4). Eine gemeinsame Bewertung unterschiedlicher Taten widerspricht der Gesamtstrafenbildung nach dem Asperationsprinzip (BGer 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.4).

E. 5.4 Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung bringt der Beschuldigte vor, gestützt auf die beantragten Schuldsprüche sowie die zugestandenen Delikte sei er zu einer bedingten Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen zu je CHF 30.-- zu verurteilen. Zudem rügt er, die Vorinstanz habe seine Erkrankung zu wenig berücksichtigt. Demgegenüber begehrt die Staatsanwaltschaft die Bestätigung der vorinstanzlichen Bemessung der Strafe.

E. 5.5 Der Beschuldigte ist vorliegend wegen versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (Art. 123 Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und wegen mehrfacher, teilweise qualifizierter Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB) zu bestrafen. Die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB führt zwar nicht zu einer Erhöhung des Strafrahmens, ist aber innerhalb des ordentlichen Rahmens strafschärfend zu gewichten. Dabei kommt, wie bereits dargelegt, die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB nur in Betracht, wenn vorliegend gleichartige Strafen, d.h. mehrere Freiheitsstrafen, mehrere Geldstrafen oder mehrere Bussen, auszusprechen sind. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ist vorliegend für sämtliche dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten jeweils eine Freiheitsstrafe auszusprechen, weshalb insoweit in Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist. Nach Art. 22 Abs. 1 StGB kann das Gericht schliesslich den Umstand, wonach die strafbaren Handlungen teilweise nicht zum Erfolg geführt haben, strafmildernd berücksichtigen.

E. 5.6 Es gilt zunächst den Strafrahmen nach der abstrakt schwerwiegendsten Straftat zu bestimmen: Vorliegend weist der Tatbestand der qualifizierten Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 3 StGB den abstrakten Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe auf. Demgegenüber sehen die einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand nach Art. 123 Ziff. 2 StGB sowie die Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB als Sanktionsrahmen lediglich eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Entsprechend ist in concreto die qualifizierte Sachbeschädigung gemäss Ziff. 1./3.2 der Anklageschrift als das schwerwiegendste Delikt zu erachten, weshalb für diese Straftat eine Einsatzstrafe festzusetzen ist.

E. 5.7 Bei der Festlegung der Einsatzstrafe für den Tatbestand der qualifizierten Sachbeschädigung gemäss Ziff. 1./3.2 der Anklageschrift ist auf der Seite der objektiven Tatkomponenten zu würdigen, dass die Schadenshöhe mit etwa CHF 24'193.45 zwar als gross im Sinne einer qualifizierten Sachbeschädigung zu werten ist, da sie die Summe von CHF 10'000.-- übersteigt (vgl. BGE 136 IV 117 E. 4.3.1), diese Grenze jedoch nicht erheblich überschritten wird. Die objektive Tatschwere ist demnach bei einer Gesamtbetrachtung als noch leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten ein direktvorsätzliches Handeln anzulasten. Die attestierte mittelgradig eingeschränkte Schuldfähigkeit des Beschuldigten reduziert das Tatverschulden auf eher leicht. Im Ergebnis ist das Verschulden des Beschuldigten bezüglich der qualifizierten Sachbeschädigung gemäss Ziff. 1./3.2 der Anklageschrift als eher leicht zu bewerten, was unter Beachtung des abstrakten Strafrahmens zu einer Einsatzstrafe von 120 Strafeinheiten führt. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist zu konstatieren, dass hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Tathandlung unter Berücksichtigung der Zweckmässigkeiten von Freiheits- und Geldstrafe und der damit verbundenen präventiven Effizienz auf den Täter angesichts der mehrfachen Delinquenz sowie aufgrund des Umstands, dass eine Geldstrafe aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten nicht vollziehbar wäre, nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Dies gilt aufgrund des äusserst engen Zusammenhangs aller Tathandlungen untereinander nachfolgend für sämtliche Delikte. Im Resultat ist damit eine hypothetische Einsatzstrafe von 120 Strafeinheiten bzw. 4 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.

E. 5.8 Bei der Ermittlung der Einzelstrafe für die Sachbeschädigung der Flügeltüren der Schiebetür im Eingang des Gerichtsgebäudes am U. in S. am 11. Juli 2021 gemäss Ziff. 1./2./1. der Anklageschrift ist betreffend die objektive Tatschwere festzuhalten, dass der Sachschaden sich auf CHF 1'000.-- beläuft. In Anbetracht hiervon ist die objektive Tatschwere als leicht zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten ein direktvorsätzliches Handeln anzulasten. Die attestierte mittelgradig eingeschränkte Schuldfähigkeit reduziert das strafrechtlich relevante Verschulden des Beschuldigten bezüglich der Sachbeschädigung gemäss Ziff. 1./2./1. der Anklageschrift auf sehr leicht. Nachdem als Strafart unter Berücksichtigung der präventiven Effizienz nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt, führt dies unter Beachtung des abstrakten Strafrahmens zu einer Asperation um 10 Tage Freiheitsstrafe.

E. 5.9 Bei der Bestimmung der Einzelstrafe für die Sachbeschädigung an der Gemeindeverwaltung in T. am 15. Februar 2022 gemäss Ziff. 3./3.1 der Anklageschrift ist betreffend die objektive Tatschwere gleichermassen wie schon vorgängig unter E. 5.8 zu berücksichtigen, dass der Sachschaden sich auf CHF 1'144.40 beläuft, was eher einer geringen Schadenssumme entspricht. Hinsichtlich der Bewertung des Verschuldens kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in vorstehender Erwägung 5.8 verwiesen werden. Entsprechend ist das Verschulden des Berufungsklägers bezüglich der Sachbeschädigung gemäss Ziff. 3./3.1 der Anklageschrift als sehr leicht zu bewerten und die Einsatzstrafe um 10 Tage Freiheitsstrafe zu asperieren.

E. 5.10 Bei der Festlegung der Einzelstrafe für die Sachbeschädigung am Personenwagen 1 (...) am 21. September 2022 gemäss Ziff. 1./2./2. der Anklageschrift ist hinsichtlich der objektiven Tatschwere festzuhalten, dass der Sachschaden sich auf ca. CHF 3'000.-- beläuft. In Anbetracht hiervon ist die objektive Tatschwere gerade noch als leicht zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten ein direktvorsätzliches Handeln anzulasten. Reduziert wird das Verschulden in casu durch die attestierte mittelgradig eingeschränkte Schuldfähigkeit des Beschuldigten. Demnach ist das Verschulden des Berufungsklägers bezüglich der Sachbeschädigung am Personenwagen 1 (…) gemäss Ziff. 1./2./2. der Anklageschrift als sehr leicht zu beurteilen. Unter Beachtung des abstrakten Strafrahmens führt dies zu einer Asperation der Einsatzstrafe um 20 Tage Freiheitsstrafe.

E. 5.11 Bei der Ermittlung der Einzelstrafe für die Sachbeschädigung am Personenwagen 2 (…) am 21. September 2022 gemäss Ziff. 1./2./2. der Anklageschrift kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Ausführungen in Erwägung 5.8 verwiesen werden. Entsprechend ist das Verschulden des Berufungsklägers bezüglich der Sachbeschädigung am Personenwagen 2 (…) gemäss Ziff. 1./2./2. der Anklageschrift als sehr leicht zu bewerten und die Einsatzstrafe um 10 Tage Freiheitsstrafe zu asperieren.

E. 5.12 Bei der Bestimmung der Einzelstrafe für die Sachbeschädigung am Personenwagen 3 (…) am 21. September 2022 gemäss Ziff. 1./2./2. der Anklageschrift kann zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in Erwägung 5.8 verwiesen werden. Entsprechend ist das Verschulden des Berufungsklägers hinsichtlich der Sachbeschädigung am Personenwagen 3 (…) gemäss Ziff. 1./2./2. der Anklageschrift als sehr leicht zu bewerten und führt zu einer Asperation der Einsatzstrafe um 10 Tage Freiheitsstrafe.

E. 5.13 Bei der Festlegung der Einzelstrafe für die Sachbeschädigung am Personenwagen 4 (…) am 21. September 2022 gemäss Ziff. 1./2./2. der Anklageschrift ist betreffend die objektive Tatschwere festzuhalten, dass der Sachschaden sich auf ca. CHF 7'000.-- beläuft. In Anbetracht hiervon ist die objektive Tatschwere als eher leicht zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten erneut ein direktvorsätzliches Handeln anzulasten. Die attestierte mittelgradig eingeschränkte Schuldfähigkeit des Beschuldigten reduziert das Tatverschulden auf leicht. Unter Beachtung des abstrakten Strafrahmens führt dies zu einer Asperation der Einsatzstrafe um 30 Tage Freiheitsstrafe.

E. 5.14 Bei der Ermittlung der Einzelstrafe für die Sachbeschädigung am Personenwagen 5 (…) am 21. September 2022 gemäss Ziff. 1./2./2. der Anklageschrift ist betreffend die objektive Tatschwere festzuhalten, dass der Sachschaden sich auf ca. CHF 9'000.-- beläuft, womit die Schadenssumme sich knapp unter der Grenze einer qualifizierten Sachbeschädigung befindet. In Anbetracht hiervon ist die objektive Tatschwere als eher leicht zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten wiederum ein direktvorsätzliches Handeln anzulasten. Die attestierte mittelgradig eingeschränkte Schuldfähigkeit des Beschuldigten reduziert das Tatverschulden auf leicht. Nachdem als Strafart unter Berücksichtigung der präventiven Effizienz auch im vorliegenden Fall nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt, führt dies unter Beachtung des abstrakten Strafrahmens zu einer Asperation um 40 Tage Freiheitsstrafe.

E. 5.15 Bei der Bestimmung der Einzelstrafe für die Sachbeschädigung am Personenwagen 6 (…) am 21. September 2022 gemäss Ziff. 1./2./2. der Anklageschrift kann zur Vermeidung von Wiederholungen wiederum vollumfänglich auf die Ausführungen in Erwägung 5.8 verwiesen werden. Entsprechend ist das Verschulden des Berufungsklägers bezüglich der Sachbeschädigung am Personenwagen 6 (…) gemäss Ziff. 1./2./2. der Anklageschrift als sehr leicht zu bewerten und die Einsatzstrafe um 10 Tage Freiheitsstrafe zu asperieren.

E. 5.16 Bei der Festlegung der Einzelstrafe für die Sachbeschädigung am Traktor am 21. September 2022 gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift ist betreffend die objektive Tatschwere festzuhalten, dass die Höhe des Sachschadens unbekannt ist und entsprechend nicht zu Lasten des Beschuldigten gewertet werden kann (vgl. vorstehende E. II./1.5). In Anbetracht hiervon ist die objektive Tatschwere als leicht zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten erneut ein direktvorsätzliches Handeln anzulasten. Die attestierte mittelgradig eingeschränkte Schuldfähigkeit des Beschuldigten reduziert das Tatverschulden auf sehr leicht. Unter Beachtung des abstrakten Strafrahmens führt dies zu einer Asperation der Einsatzstrafe um 10 Tage Freiheitsstrafe.

E. 5.17 Bei der Ermittlung der Einzelstrafe für die versuchte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift ist betreffend die objektive Tatschwere zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zumindest zwei Steine gezielt in Richtung Kopfregion des Lenkers eines vermeintlichen Panzers – welcher als völlig unbeteiligte Person ein Zufallsopfer darstellt – geworfen hat, was bei ungünstigem Verlauf zweifellos zu erheblichen Verletzungen hätte führen können. Folglich ist das Verschulden als keinesfalls leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten ein eventualvorsätzliches Handeln anzulasten. Der Umstand, dass der Privatkläger von den geworfenen Steinen nicht getroffen worden und in der Folge nicht verletzt worden ist, reduziert die Verschuldensbewertung auf nicht mehr leicht. Die attestierte mittelgradig eingeschränkte Schuldfähigkeit des Beschuldigten reduziert sein Tatverschulden auf noch leicht. Nachdem als Strafart unter Berücksichtigung der schlechten Legalprognose und der präventiven Effizienz nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt, führt dies unter Beachtung des abstrakten Strafrahmens zu einer Asperation der Einsatzstrafe um 5 Monate Freiheitsstrafe.

E. 5.18 Nach diesen Erwägungen ist für sämtliche zu beurteilenden Delikte unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine tatbezogene hypothetische Gesamtstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe festzulegen.

E. 5.19 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob diese tatbezogene Gesamtstrafe aufgrund der besonderen Täterkomponenten anzupassen ist. Einleitend festzuhalten ist hierbei, dass die diesbezüglich massgeblichen Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren für alle vorgängig geschilderten Straftaten grundsätzlich gleichermassen gelten. In diesem Zusammenhang ist zu erwägen, dass der Beschuldigte im Jahr 1986 in Z. , Algerien, geboren und zusammen mit seinen Eltern, seinen beiden Brüdern und seiner Schwester dort aufgewachsen ist. Im Jahr 2007 ist er in die Schweiz gekommen. Danach hat er verschiedentlich temporär gearbeitet. Zum heutigen Zeitpunkt ist er arbeitslos, wofür seine krankheitsbedingten Schwierigkeiten, welche sich insbesondere ab dem Jahr 2021 akzentuierten, mitursächlich gewesen sein dürften. Vorstrafen weist der Beschuldigte keine auf. Dies alles ist soweit neutral zu werten. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Urteil (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 18. Juli 2023 E. III./4.) zu Recht ausführt, ist das Verhalten des Beschuldigten während des Strafverfahrens in leichtem Umfang strafmindernd zu berücksichtigen, da dieser sich bezüglich sämtlicher Vorwürfe von Anfang an geständig gezeigt und das Verfahren entsprechend vereinfacht und beschleunigt hat. Reue oder Einsicht ist beim Beschuldigten zwar nicht auszumachen, was jedoch möglicherweise eine Folge seiner Erkrankung darstellt. Ebenso ist dem Beschuldigten keine besondere Strafempfindlichkeit zu attestieren. Unter Berücksichtigung der Täterkomponenten, die sich gesamthaft leicht zu Gunsten des Beschuldigten auswirken, ist die dem Tatverschulden angemessene Strafe um zwei Monate auf insgesamt 12 Monate zu reduzieren.

E. 5.20 Tat- und täterunabhängige Strafzumessungsfaktoren (Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Art. 5 StPO; Zeitablauf gemäss Art. 48 lit. e StGB) sind in casu keine zu berücksichtigen, womit sich in Würdigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten eine hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten als angemessen erweist. Nichtsdestotrotz ist die Gesamtfreiheitsstrafe indes gleichwohl in Beachtung des Verbots der reformatio in peius (vgl. obenstehende E. II./1.1) bei den vorinstanzlich verhängten 10 Monaten zu belassen.

E. 5.21 Bei diesem Strafmass ist der bedingte Strafvollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn keine ungünstige Prognose vorliegt. Wird eine stationäre Massnahme angeordnet, ist diese Voraussetzung zum vornherein nicht gegeben, denn die Anordnung einer Massnahme bedeutet zugleich eine ungünstige Prognose und schliesst demnach den bedingten oder teilbedingten Aufschub einer Strafe aus (vgl. BGer 6B_1388/2021 vom 3. März 2022 E. 2.2.1, m.w.H., insbesondere auf BGE 135 IV 180 E. 2.3). Infolgedessen ist die Freiheitsstrafe von 10 Monaten unbedingt auszusprechen.

E. 5.22 Zusammenfassend ist der Beschuldigte in Abweisung seiner Berufung und damit in Bestätigung des angefochtenen Urteils der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (Art. 123 Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie der mehrfachen, teilweise qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB) schuldig zu sprechen und zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zehn Monaten zu verurteilen.

E. 6 Massnahme

E. 6.1 Allgemeine Ausführungen

E. 6.1.1 Eine Massnahme ist nach Art. 56 Abs. 1 StGB anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a); ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b); und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Laut Art. 56 Abs. 3 StGB stützt sich das Gericht beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 StGB sowie bei der Änderung der Sanktion nach Art. 65 StGB auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters (lit. a); die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten (lit. b); und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (lit. c). Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht nach Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a); und zu erwarten ist, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit seiner Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b).

E. 6.1.2 Bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme stützt sich das Gericht laut Art. 56 Abs. 3 StGB auf eine sachverständige Begutachtung, welche bezüglich der zu beantwortenden Fragen aktuell sein muss (vgl. BGE 134 IV 315 E. 4.3.1). Dabei ist nicht primär auf das formelle Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen. Es kommt vielmehr darauf an, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat (vgl. Stefan Trechsel / Barbara Pauen Borer , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 56 N 12, mit Hinweis auf BGE 134 IV 246; BGer 6B_1187/2015 vom 12. Sep- tember 2016 E. 5.2; 6B_1230/2014 vom 20. April 2015 E. 2.3.2). Das Gutachten hat sich über sämtliche tatsächlichen Voraussetzungen der Massnahmen auszusprechen. Es muss sich zur Notwendigkeit und den Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten sowie zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussern. Es hat sich weiter über die möglichen Wirkungen der verschiedenen Sanktionen vergleichend auszulassen und dazu Stellung zu nehmen, ob und inwiefern andere sichernde Massnahmen auszuschliessen sind (vgl. BGer 6B_28/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.3.3, m.w.H., insbesondere auf BGE 134 IV 315 E. 4.3.1; 118 IV 108 E. 2a; 100 IV 142 E. 3). Gutachten sind im Massnahmenrecht nach Art. 56 ff. StGB unabdingbar. Sie werden vom Gesetzgeber und vom Bundesgericht in konstanter Praxis als zwingende Entscheidgrundlage bezeichnet, sofern die Indikation einer Massnahme zu beurteilen ist. Dies gilt sowohl im positiven (das Gericht ordnet eine Massnahme an) wie auch im negativen Sinne (das Gericht verzichtet auf eine Massnahme; vgl. BGer 6B_28/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.4, m.w.H., u.a. auf 6B_519/2015 vom 25. Januar 2016 E. 1.2). Bei der forensischen Begutachtung besteht im Grundsatz Methoden-freiheit. Die Wahl der Methode muss aber begründet sein. Die wissenschaftlichen Standards müssen eingehalten, der Befund und die diagnostische Bewertung klar voneinander getrennt und die Schlussfolgerungen transparent sowie für die Verfahrensbeteiligten nachvollziehbar dargestellt werden (vgl. BGer 6B_232/2011 vom 17. November 2011 E. 2.3, unter Hinweis auf BGE 128 I 81 E. 2).

E. 6.1.3 Der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO gilt zwar auch für das Sachverständigengutachten (vgl. Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 189 N 21; vgl. vorstehende E. II./1.4). Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten prinzipiell der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen jedoch nicht ohne triftige, sachlich vertretbare Gründe von diesem abrücken, beziehungsweise ist ein Abweichen nur dann zulässig, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft der Feststellungen des Sachverständigen ernstlich zu erschüttern vermögen (vgl. Andreas Donatsch , a.a.O., Art. 189 N 24). Die rechtsanwendenden Behörden dürfen somit nur ausnahmsweise und aus triftigen Gründen von den Erkenntnissen der Sachverständigen abweichen, da sie naturgemäss nicht über dieselbe Sachkunde wie diese verfügen (vgl. BGE 136 II 539 E. 3.2).

E. 6.1.4 Gerichte haben bei Gutachten im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zu prüfen, ob sie entsprechende Erörterungen für überzeugend halten oder nicht, und ob sie dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen sollen. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein Gutachten in sich schlüssig ist. Bei zweifelhafter Schlüssigkeit in wesentlichen Punkten sind ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (vgl. Marianne Heer , Juristische Anforderungen an psychiatrische Gutachten, Forum Justiz & Psychiatrie, Band Nr. 2 2017, S. 113).

E. 6.2 Standpunkte der Parteien

E. 6.2.1 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet. Begründet worden ist dieser Entscheid zusammengefasst damit, dass beim Beschuldigten sowohl im Tat- als auch im Urteilszeitpunkt eine schwere psychische Störung im Sinne des Gesetzes vorgelegen habe respektive vorliege, zwischen den vorgeworfenen Taten und der festgestellten psychischen Störung ein Zusammenhang gegeben sei, die begründete Erwartung bestehe, mit einer stationären therapeutischen Behandlung der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters im Zusammenhang stehender Taten zu begegnen, von einer ausreichenden Kooperations- bzw. Behandlungsbereitschaft des Beschuldigten auszugehen sei, eine geeignete Einrichtung zur Verfügung stehe, mildere Massnahmen, wie etwa eine ambulante Behandlung, nicht erfolgsversprechend seien und schliesslich, dass aufgrund der gutachterlich festgestellten hohen Gefährlichkeit der mit der stationären Massnahme verbundene Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten ohne Weiteres verhältnismässig erscheine (vgl. vorstehende E. II./2.1.2).

E. 6.2.2 Der Berufungskläger ficht diese Entscheidung mit der Begründung an, die Vorderrichter hätten die Voraussetzungen von Art. 59 StGB zu Unrecht bejaht. Die Anordnung der stationären Massnahme verletze insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip. Vor allem erweise sich vorliegend die Anordnung einer stationären Massnahme nicht als notwendig, da er seit seinem Austritt aus der Klinik weiterhin seine Medikation einnehme und über eine ambulante therapeutische Begleitung verfüge (vgl. vorstehende E. II./2.2.2). Anlässlich des Parteivortrages vor dem Berufungsgericht führt die Verteidigerin des Beschuldigten aus, die Anordnung einer stationären Massnahme erscheine bereits im Hinblick auf die Gewichtung der Interessen – insbesondere der geringen Gefahr, die angesichts der begangenen Delikte vom Beschuldigten ausgehe – als nicht verhältnismässig. Angesichts seiner positiven Entwicklung in den letzten zwei Jahren könne mitnichten von einer sich steigernden Gefährlichkeit ausgegangen werden. Eine stationäre Therapie stelle schliesslich nicht das letzte und einzige Mittel dar, welches verhindern könne, dass er wieder delinquiere (vgl. vorstehende E. II./2.2.3). Der Berufungskläger hat vor den Schranken des Berufungsgerichts zu Protokoll gegeben, etwa drei Wochen lang seine Medikamente nicht eingenommen zu haben, da er keine Nahrung mehr zu Hause gehabt und seit drei Tagen nichts gegessen habe. Im Weiteren hat er angegeben, die Wirkung seines Medikaments könne "tödlich" sein, wenn man dieses einnehme ohne etwas gegessen zu haben. Auf den Vorhalt des Berufungsgerichts, in der L. habe er mitgeteilt, er habe die Medikamente abgesetzt, weil er Muskelsteifheit und Tagesmüdigkeit erlitten habe, und nicht wegen mangelndem Essen, entgegnete der Beschuldigte, ohne Medikamente über mehr "Energie" zu verfügen und sich besser konzentrieren zu können (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 9 ff.). Der Berufungskläger habe nun eine Dosis des Medikaments Olanzapin von 15 mg pro Abend, was die dreifache Dosis darstellt von jener, welcher er noch vor seiner erneuten Hospitalisation ab dem 29. April 2024 zu sich genommen habe. Er sei entsprechend weiterhin sehr müde und ausgeschöpft, und vermöge oft nicht, bei Zeiten aufzustehen. Letztendlich spiele es gemäss dem Beschuldigten jedoch keine Rolle, ob er nun 5 mg oder 15 mg Olanzapin zu sich nehme, er verspüre in beiden Fällen eine Müdigkeit. Er wünsche sich, aktiv am Leben teilnehmen zu können (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 11). Auch im Wohnheim Q. nehme er die Medikamente weiterhin zu sich, er vertrage diese jedoch nicht besser als in der Klinik. Der Berufungskläger versichert, sich selbst gut zu kennen und in den drei Wochen, in welchen er keine Medikamente zu sich genommen habe, in guter Verfassung gewesen zu sein. Er habe Ende April 2024 trotzdem die psychiatrische Klinik aufgesucht, weil er Angst gehabt habe, dass es zu denselben Problemen kommen könne, welche bereits früher zu Tage getreten seien. Es sei ein "Komplott", eine "Verschwörung" gegen ihn, denn immer am 1. Mai erhalte er die Kündigung. Auch dieses Jahr sei ihm auf den 1. Mai das Wohnheim H. gekündigt worden (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13). Angesprochen auf seine Zukunftspläne führt der Beschuldigte aus, er sei daran, sein Leben wieder in den Griff zu bekommen. Es tue ihm gut, sich unter Menschen wieder normal zu fühlen, denn es sei nicht etwas "chronisch" an ihm. In seinem Alter habe er nichts mehr mit "Dummheiten" zu tun und wünsche sich, ein "klares Leben" zu führen im Einklang mit der Gesellschaft und dem Staat. Auf Frage hin, ob seine Zukunftspläne auch die Einnahme von Medikamenten beinhalten würden, gibt der Beschuldigte an, es könne eine Probe ohne Medikamente gestartet werden, und er würde weiterhin regelmässig zur Psychologin gehen. Sollte das Gericht entscheiden, dass er nach wie vor die Medikamente einnehmen müsse, würde er dies aber auch tun. Er kenne jedoch seinen Körper und wisse, dass er sein Leben auch ohne Medikamente meistern könne (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 14). Zurzeit gehe kein Risiko von ihm aus, da er weder Drogen, noch Alkohol konsumiere und dementsprechend keine Halluzinationen mehr habe. Er habe am 28. April 2024 zuletzt Alkohol konsumiert – einen Tag bevor er in die Klinik eingetreten sei. Damals habe er ebenso Lust nach Drogen verspürt, jedoch keine Betäubungsmittel eingenommen. Auf Nachfrage konkretisierte der Beschuldigte, er habe kein Geld gehabt und der potentielle Verkäufer habe die Betäubungsmittel nur gegen sofortige Bezahlung herausgeben wollen, weshalb er davon Abstand genommen habe. Auf den Vorhalt hin, die L. beschreibe im Austrittsbericht vom 11. September 2024, der Beschuldigte habe sich zwei Tage vor Eintritt Kokain besorgt, um sich besser zu fühlen, dieses aber nicht konsumiert und dann aufgrund der Langeweile wegen der Arbeitslosigkeit zu viel Alkohol getrunken, erwidert der Berufungskläger, er sei sich ziemlich sicher, er habe damals kein Kokain erworben. Es könne hingegen sein, dass er "Haschisch oder so" erhältlich gemacht habe. Kokain führe bei ihm zu Paranoia, weswegen er dieses nicht zu sich genommen habe (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15). Schliesslich bestätigt der Beschuldigte, er habe seit seiner Entlassung aus der Klinik vor zehn Tagen auch bereits wieder einen Termin bei seiner Psychologin G. wahrgenommen, wobei er nicht pünktlich gewesen und mit einer Verspätung von etwa einer Viertelstunde in ihrer Praxis eingetroffen sei (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 17).

E. 6.2.3 Die Staatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, in Übereinstimmung mit dem Strafgericht und dessen Ausführungen erweise sich die Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB als verhältnismässig. Das forensischpsychiatrische Gutachten vom 26. Januar 2023 sei hinsichtlich der Notwendigkeit einer geschlossenen stationären Behandlung des Beschuldigten unmissverständlich, nicht widersprüchlich und nachvollziehbar. Zudem habe der Sachverständige auch anlässlich der Berufungsverhandlung die Frage klar beantwortet und an seiner Empfehlung einer stationären Massnahme festgehalten (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 37; vgl. vorstehende E. II./2.3).

E. 6.3 Medizinische Einschätzungen

E. 6.3.1 Gestützt auf das forensischpsychiatrische Sachverständigengutachten vom 26. Januar 2023 (act. 161 ff.) sowie die Vorabstellungnahme vom 10. November 2022 (act. 93 ff.) des Sachverständigen K. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Schwerpunkt Forensische Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bestehe beim Beschuldigten die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0), unter welcher er auch zu den fraglichen Tatzeitpunkten gelitten habe (act. 217; act. 219). Darüber hinaus liege beim Beschuldigten eine Abhängigkeitsstörung von Kokain (ICD-10: F14.2), Alkohol (ICD-10: F10.2) und Cannabinoiden (ICD-10: F12.2) vor, wobei der Beschuldigte in "beschützender Umgebung" abstinent sei (act. 219). Der Sachverständige kommt im vorgenannten Gutachten zur Erkenntnis, dass die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten bezüglich der Vorfälle vom 21. September 2022, 20. Juni 2022 und 15. Februar 2022 vermindert und hinsichtlich der Vorfälle vom 11. Juli 2021 und 19. Juni 2021 dessen Steuerungsfähigkeit in relevanter Weise eingeschränkt gewesen sei (act. 221 f.). Er begründet diese Einschätzung damit, dass der Beschuldigte tatzeitnah krankheitsbedingt in seinem Realitätsbezug sowie in seinen Fähigkeiten mit Stress und Affekten umzugehen beeinträchtigt gewesen sei (act. 221 f.). Die Einsichtsoder Steuerungsfähigkeit sei aber nicht vollständig aufgehoben gewesen (act. 221), weswegen aus forensischpsychiatrischer Sicht die Schuldfähigkeit für sämtliche zur Last gelegten Delikte als in mittleren Grade beeinträchtigt zu bewerten sei (act. 223). Im Weiteren führt der Sachverständige im Gutachten 26. Januar 2023 aus, die Legalprognose des Beschuldigten sei ungünstig. Die Wahrscheinlichkeit, dass es ohne geeignete Interventionen erneut zu Delikten nach Art und Umfang wie bisher komme, sei gegenüber den sogenannten Tatgenossen – welche eine hohe Basisrate für Gewaltdelikte aufweisen würden – als zusätzlich erhöht und damit sehr hoch zu beurteilen (act. 251; act. 261). In einer Gesamtschau sei das Rückfallrisiko als deutlich erhöht einzuschätzen (vgl. act. 257). Im Vordergrund stünden aus Sicht des Sachverständigen die Therapie der Schizophrenie mit der Entwicklung eines ausreichenden Verständnisses für die Störung und deren Behandlung. Im weiteren Verlauf der Therapie werde der Aufbau einer sinnvollen Tagesstruktur und eines tragfähigen sozialen Empfangsraumes im Vordergrund stehen. Da der Beschuldigte sich unter der bereits in der Untersuchungshaft begonnenen antipsychotischen medikamentösen Behandlung zwar stabilisiert habe, die psychotischen Inhalte und formalen Denkstörungen jedoch persistiert hätten, müsse eher von einer längeren Behandlungsdauer ausgegangen werden, die nur im stationären Rahmen einer forensischpsychiatrischen Klinik erfolgsversprechend umgesetzt werden könne (act. 257; act. 263). Aufgrund des Verlaufs der Behandlung unter ambulanten Bedingungen im Gefängnis und der nur unvollständigen Remission der psychotischen Symptome erscheine eine stationäre psychiatrische Behandlung notwendig. Bei gleichzeitigem oder vorherigem Strafvollzug sei die Behandlungsprognose bei unter Haftbedingungen deutlich reduzierten Möglichkeiten weitaus schlechter (act. 265).

E. 6.3.2 Die L. berichtet mit Verlaufsbericht über die Behandlung während der Inhaftierung vom 14. Juli 2023 (act. A7 ff.), dass der Beschuldigte im Laufe seines Aufenthaltes im Gefängnis S. vom 22. September 2022 bis zum 20. Juni 2023 durch die Gefängnispsychiatrie des Schwerpunktes Forensik der L.

– meist in wöchentlichen Abständen, bei Krisen auch häufiger – betreut worden sei. Als Diagnosen attestiert die L. eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0), einen schädlichen Gebrauch von Cannabis (ICD-10: F12.1), sowie einen schädlichen Gebrauch von Kokain (ICD-10: F14.1). Der Beschuldigte habe sich im Verlauf der Behandlung jederzeit freundlich und kooperativ verhalten, auch wenn es ihm nicht immer gelungen sei, die Ratschläge der Behandelnden umzusetzen. Während der Haftzeit sei es zu verschiedenen Krisen gekommen, insbesondere habe der Beschuldigte mehrfach seine Medikation abgesetzt und die schizophrenen Symptome hätten wieder zugenommen, sodass der Beschuldigte gar in einen kurzdauernden Hungerstreik getreten sei. Er habe sich jedoch stets gesprächsbereit gezeigt und sei dazu gebracht worden, seine Medikamente wieder einzunehmen, was zu einer Abmilderung der Symptome geführt habe. Nach der Haftentlassung sei der Beschuldigte in der L. im Rahmen einer ambulanten Konsultation gewesen und in der Folge mit seinem Einverständnis in die Klinik für Erwachsenenpsychiatrie eingewiesen worden, da er sich in einem schlechten Allgemeinzustand und schlechter psychischer Verfassung präsentiert habe. Seit dem 23. Juni 2023 sei der Beschuldigte entsprechend in der L. hospitalisiert.

E. 6.3.3 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. Juli 2023 hat der Sachverständige zu Protokoll gegeben, dass die schizophrene Störung im Vordergrund stehe (act. S173). Der Beschuldigte sei gebildet und tätige auch philosophische Äusserungen, womit er die Psychiater möglicherweise auf die falsche Fährte gebracht habe (act. S175). Die Schuldfähigkeit sei lediglich mittelgradig vermindert, da der Beschuldigte sich noch an die Situation habe anpassen können, beispielsweise beim Vorfall in der L. , bei welchem das Bedrohungsmanagement eingeschalten worden und er noch vernünftig erschienen sei (act. S175). Hinsichtlich Steuerungsfähigkeit äussert der Sachverständige, es habe Hinweise darauf gegeben, dass diese teilweise noch erhalten geblieben sei, wie der Umstand, dass der Beschuldigte am Bahnhof S. die Kleidung noch gewechselt habe (act. S177). Der Verlauf sei aktuell nicht rein günstig, da der Beschuldigte im März 2023 die Medikation mehrfach abgesetzt habe und schizophrene Symptome zugenommen hätten. Auch das Hin und Her mit der L. habe sich als nicht ideal erwiesen (vgl. act. S179 f.). Der Sachverständige statuiert jedoch auch, dass sein aktueller Eindruck positiv sei und der Beschuldigte deutlich adäquater auf Fragestellungen eingehe. Trotzdem empfiehlt der Sachverständige weiterhin eine stationäre Massnahme und hebt hervor, dass die Erarbeitung eines Verständnisses für die eigene Störung im Rahmen von Psychoedukationsgruppen wichtig sei. Die Einnahme der Medikamente sei zentral (vgl. act. S181) und die Platzierung in einem Wohnheim noch verfrüht (act. S183). Den Beschuldigten einfach zu entlassen, sei gemäss dem Sachverständigen "sicher sehr heikel" (act. S185). Er gehe von einer günstigen Therapieprognose aus und schätze, dass der Beschuldigte Fortschritte erzielen werde und eventuell bereits nach einem Jahr stationärer Behandlung soweit wäre, den stationären Rahmen zu verlassen (vgl. act. S187).

E. 6.3.4 Im Austrittsbericht der sechsten Hospitalisation vom 8. November 2023 (nachfolgend: Austrittsbericht 6) führt die L. aus, der Beschuldigte habe sich vom 23. Juni 2023 bis zum 20. Oktober 2023 freiwillig in ihrer stationären Behandlung befunden, wofür die L. das gegenüber dem Beschuldigten ausgesprochene Hausverbot aufgehoben habe. Die behandelnden Ärzte würden neben der paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) die Diagnosen einer "psychischen und Verhaltensstörung durch Alkohol" (ICD-10: F10.9), einer "psychischen und Verhaltensstörung durch Kokain" (ICD-10: F14.9) sowie eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) stellen (Austrittsbericht 6, S. 1). Bezüglich des therapeutischen Verlaufs legt die L. dar, dass der Beschuldigte im Verlauf der Behandlung stets eine hohe Motivation gezeigt habe, an sich zu arbeiten und sich weiterhin in der Schweiz zu integrieren. Es sei ihm – teilweise aufgrund seiner wahnhaften Vorstellungen über das Umfeld – generell schwergefallen, Hilfe anzunehmen. Im Kontakt sei er stets freundlich und kommunikativ aufgetreten, obwohl er zeitweise ambivalent gewirkt habe (Austrittsbericht 6, S. 5). In der Entlassungsphase sei der Beschuldigte zunehmend müde und antriebslos geworden. Auch in den therapeutischen Gesprächen habe sich gezeigt, dass er vermehrt wahnhaftes Verhalten aufweise und seine Denkweise zunehmend weitschweifig und unkonkret werde. In der Folge habe die L. einen Sonderantrag beim kantonalen Sozialamt gestellt, um eine Kostengutsprache für ein Überbrückungswohnheim in S. zu erhalten, welche genehmigt worden sei. Dadurch habe der Beschuldigte in ein Wohnheim umziehen und an einer strukturierten Tagesroutine teilnehmen können, währenddem er weiterhin eine ambulante Therapie erhalte. Diese ambulante psychiatrischpsychotherapeutische Nachbehandlung finde bei G. statt (Austrittsbericht 6, S. 6).

E. 6.3.5 Das I. hat im vom Kantonsgericht in Auftrag gegebenen forensischtoxikologischen Gutachten vom 12. Juni 2024 festgehalten, dass sich keine Hinweise für eine Aufnahme von Alkohol oder Betäubungsmitteln im Rahmen ihrer Untersuchungen ergeben hätten.

E. 6.3.6 Mit Therapiebericht vom 20. August 2024 hält G. , M. , Praxis für Kinder- und Jugendpsychiatrie, fest, der Beschuldigte sei nach seinem Austritt aus der L. Ende 2023 bis zum März 2024 ambulant von ihr weiterbehandelt worden. In diesem Behandlungszeitraum sei der Beschuldigte trotz Psychoedukation nicht compliant gewesen und habe die Einnahme der notwendigen Medikation verweigert. Aufgrund seines psychotischen Zustands sei er während dieser Phase nicht therapiefähig gewesen und die anhaltenden Symptome und fehlende Medikamentenadhärenz hätten einen erneuten stationären Aufenthalt erfordert, um eine medikamentöse Einstellung und psychische Stabilisierung zu gewährleisten.

E. 6.3.7 Die L. hält mit Austrittsbericht der siebten Hospitalisation vom 11. September 2024 (nachfolgend: Austrittsbericht 7) zusammengefasst fest, der Beschuldigte habe sich am

29. April 2024 in leicht reduziertem Allgemeinzustand und sehr schlankem Ernährungszustand alleine und freiwillig in der Klinik vorgestellt und beim Eintritt Paranoia mit dem unsicheren Gefühl, als Ausländer verfolgt zu werden, gezeigt (Austrittsbericht 7, S. 1 f.). Er habe insbesondere berichtet, im Wohnheim H. , in welchem er lebe, in seinem Zimmer und in der Küche mittels Kamera überwacht zu werden (Austrittsbericht 7, S. 2). Zwei Tage vor Eintritt in die L. habe er sich Kokain besorgt, um sich besser zu fühlen, habe dieses jedoch nicht konsumiert und nur einmalig zu viel Alkohol getrunken, um die Langeweile aufgrund der Arbeitslosigkeit zu vergessen. Der Platz im Wohnheim sei ihm überdies gekündigt worden. Hinsichtlich seiner Medikation habe der Beschuldigte beim Eintritt geäussert, er habe diese in Rücksprache mit seiner ambulant behandelnden Psychologin, G. , abgesetzt, da er Nebenwirkungen wie Muskelsteifheit und Tagesmüdigkeit davon erlitten habe. Nach telefonischer Rücksprache der L. mit Psychologin G. sei jedoch klargeworden, dass der Beschuldigte die Medikation entgegen dem therapeutischem Rat abgesetzt habe. Bezüglich des Behandlungsverlaufs führt die L. aus, der Beschuldigte habe sich vordergründig adäquat gezeigt, während bei längeren Gesprächen wahnhafte Gedankengänge deutlich geworden seien. Im Fokus der stationären Behandlung sei die Krisenintervention und Stabilisierung, das Erarbeiten eines besseren Krankheitsverständnisses mittels Psychoedukation, die Aktivierung und Tagesstrukturierung sowie die erneute Etablierung einer adäquaten medikamentösen Therapie gestanden (Austrittsbericht 7, S. 3). Es sei dem Beschuldigten teilweise schwergefallen, pünktlich zu den Terminen zu erscheinen. Überdies habe er von Nebenwirkungen des Medikaments Olanzapin berichtet und sich während der ganzen Hospitalisation Medikamenten gegenüber kritisch gezeigt. Er habe gleichwohl versichert, die Medikamente auch nach dem stationären Aufenthalt weiterhin zu sich zu nehmen. Für den 17. Juni 2024 habe die L. einen Eintritt in das Wohnheim Q. in Basel geplant, es sei jedoch am Übertrittstag aufgrund des zusätzlichen situationsbedingten Stresses zu einer wahnhaften Dekompensation des Beschuldigten gekommen, woraufhin er formalgedanklich zerfahren und psychomotorisch unruhig in die Klinik zurückgekehrt sei. Der Austritt habe in der Folge verschoben werden müssen und der Zustand des Beschuldigten war in der darauffolgenden Zeit deutlich verschlechtert, sodass die Medikation habe aufdosiert werden müssen, um den Beschuldigten im Verlauf wieder stabilisieren zu können. Schliesslich sei der Beschuldigte am 3. September 2024 in das Wohnheim Q. entlassen worden (Austrittsbericht 7, S. 4).

E. 6.3.8 Der Sachverständige gibt anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. September 2024 im Wesentlichen zu Protokoll, dass er weiterhin eine stationäre Massnahme empfehle, da dies aus der fachlichen Perspektive höchstwahrscheinlich Wirkung zeige. Eine erfolgreiche Behandlung des Beschuldigten führe zu einer Verbesserung der Rückfallprognose (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 21). Als forensischer Psychiater wünsche er sich ein stationäres Setting, um das Risiko kontrollieren zu können und keine Experimente zu wagen. Es sei aus Sicht des Sachverständigen unverständlich, weshalb man den Beschuldigten in einer Praxis für Kinder- und Jugendpsychiatrie integriere. Zudem verschlechtere jeder Rückfall mit Unterbrechung der Medikation die Behandlungsprognose des Beschuldigten. Wenn es immer wieder zu Unterbrüchen komme, lasse die Ansprechbarkeit für die Medikation höchstwahrscheinlich nach und die stationären Aufenthalte würden länger dauern sowie die Dosierung der Medikamente höher werden (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 22). Unter der Annahme, der Beschuldigte setze seine Medikamente wieder ab, oder nehme diese nur unregelmässig ein, sei es aus klinischer Perspektive höchstwahrscheinlich, dass es wieder zu psychotischen Phasen komme. Der Sachverständige führt im Weiteren aus, es könne aus forensischpsychiatrischer Sicht festgehalten werden, dass es zu gefährlichen Situationen führen könne, mit deutlich erhöhtem Risiko auch für Gewalt (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 23). Das Positive sei, dass der Beschuldigte auf die Behandlung anspreche. Im Austrittsbericht der L. vom

E. 6.4 Konkrete Erwägungen

E. 6.4.1 Angesichts der übereinstimmenden gutachterlichen und fachärztlichen Feststellungen, welche schlüssig und nachvollziehbar sind, steht fest, dass der Berufungskläger massnahmebedürftig und –fähig ist. Er hat zum Tatzeitpunkt an einer schweren psychischen Störung (paranoide Schizophrenie [ICD-10: F20.0]) gelitten, leidet nach wie vor daran und die von ihm begangenen Delikte stehen in direktem Zusammenhang mit seiner psychischen Störung. In Frage steht demgegenüber die Verhältnismässigkeit einer stationären Massnahme und damit verbunden deren Notwendigkeit sowie die Gefährlichkeit des Beschuldigten. Der Beschuldigte begehrt den Verzicht auf Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB.

E. 6.4.2 Um Wiederholungen zu vermeiden, kann hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Behandlung gemäss Art. 59 StGB auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts im angefochtenen Urteil verwiesen werden (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 18. Juli 2023, E. IV.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als teilweise ergänzend und sollen die wesentlichen Punkte hinsichtlich der Anordnung einer stationären Massnahme noch einmal hervorheben: Im Hinblick auf die Frage, ob eine stationäre Massnahme anzuordnen ist, muss gestützt auf die aktuelle Aktenlage konstatiert werden, dass infolge der nicht gefestigten Psychoedukation bzw. Krankheitseinsicht sowie der nach wie vor ungünstigen Legalprognose zum aktuellen Zeitpunkt einzig eine stationäre Massnahme ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. Der Sachverständige bestätigt vor den kantonsgerichtlichen Schranken, dass das Rückfallrisiko aktuell deutlich erhöht ist. Im Falle einer Nichtanordnung geeigneter Interventionen ist die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass es erneut zu Delikten nach Art und Umfang wie bisher kommen könnte (vgl. vorstehende E. II./6.3.1). Der Sachverständige warnt sodann vor gefährlichen Situationen mit deutlichem Risiko auch für Gewalt, vor allem wenn es zu einem erneuten Unterbruch der Medikationseinnahme komme. Es drohe eine weitere psychotische Phase. Hierbei ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte in seiner Einvernahme vom 22. September 2022 zu Protokoll gegeben hat, mitunter bereit zu sein, sich in die Luft zu sprengen (act. 693; vgl. vorstehende E. II./3.5), was aufzeigt, zu was er in psychotischem Zustand fähig wäre. Der aktuelle Austrittsbericht der L. vom 11. September 2024 verzeichnet eine kritische Haltung des Beschuldigten gegenüber der verordneten Medikationseinnahme. Zudem ist es im Verlauf dieser letzten stationären Therapie zu einer wahnhaften Dekompensation des Beschuldigten gekommen, weshalb seine Medikation auf die dreifache Dosis hat erhöht werden müssen (vgl. vorstehende E. II./6.3.7). Hinsichtlich der Krankheitseinsicht lässt sich festhalten, dass diese im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung am 13. September 2024 – auch gestützt auf die medizinischen Feststellungen des Sachverständigen – nach wie vor als nicht hinreichend gefestigt zu beurteilen ist, und dies obwohl der Beschuldigte bislang siebenmal in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert gewesen ist (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 25). Der Beschuldigte hat anlässlich der Berufungsverhandlung sodann auch zu Protokoll gegeben, sich selbst gut zu kennen und in den drei Wochen, in welchen er seine Medikation nicht eingenommen habe, sich gut gefühlt zu haben (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13). Der Beschuldigte versichert, inskünftig weder Drogen, noch Alkohol konsumieren zu wollen und ein geordnetes Leben ohne Medikamente führen zu wollen (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 14 f.). Wenngleich es nachvollziehbar ist, dass eine ambulante Massnahme für den Beschuldigten nur schon mit Blick auf die damit verbundenen, weniger einschneidenden Folgen verlockender erscheint, als eine stationäre Massnahme, ändert dies nichts daran, dass gemäss dem eindeutigen, widerspruchsfreien und klaren Gutachten zum Gesundheitszustand des Beschuldigten zurzeit nur eine stationäre Behandlung in Frage kommt. Nachdem eine ambulante Massnahme gerade nicht ausreicht, um die Krankheit des Beschuldigten zu therapieren und dem Risiko einer ausbleibenden Medikamenteneinnahme und des damit verbundenen deutlich erhöhten Rückfallrisikos zu begegnen, ist offensichtlich, dass diese mit erhöhter Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg verspricht. Die in Art. 63 Abs. 3 StGB eröffnete Möglichkeit zur Initiierung der ambulanten Massnahme mit einem höchstens zwei Monate dauernden stationären Vollzug muss in casu gestützt auf die nachvollziehbaren gutachterlichen Feststellungen ebenfalls als ungenügend bezeichnet werden, um der schweren psychischen Störung des Beschuldigten wirksam entgegenzutreten und dem Sicherheitsbedürfnis der Öffentlichkeit Rechnung zu tragen. Die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB stellt somit vorliegend die einzig geeignete sowie erforderliche und verhältnismässige Massnahme dar. Eine ambulante Massnahme darf nur dann verhängt werden, wenn diese von Anfang an als zielführend und zweckmässig erscheint, um dem Betroffenen die notwendige Behandlung zu verschaffen und die Legalprognose zu verbessern. Erweist sich eine solche hingegen – wie vorliegend – von vornherein als unzweckmässig, muss das Gericht auf die als adäquat beurteilte stationäre therapeutische Massnahme erkennen (vgl. BGer 6B_92/2021 vom 30. Juni 2021 E. 2.3.3). Das stationäre Behandlungsbedürfnis und das Risiko der möglichen Delikte überwiegen die Freiheitsrechte des Berufungsklägers. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die rechtlichen Kriterien zur Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB erfüllt sind.

E. 6.4.3 Hinsichtlich der Gefährlichkeit des Beschuldigten ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass das Kantonale Bedrohungsmanagement (nachfolgend: KBM) mit Bericht vom 22. September 2022 (act. 961 ff.) festhält, dass am 21. September 2022 von 13:30 Uhr bis um 15:30 Uhr in der L. eine Gefährderansprache mit dem Beschuldigten stattgefunden habe. Die Gefährderansprache sei von der L. gewünscht worden, weil dem Beschuldigten die Entlassung aus der Klinik eröffnet worden sei und dieser infolgedessen Drohungen ausgestossen habe (act. 961). Konkret habe er damit gedroht, sich bei einer Entlassung aus der Klinik zum Bahnhof S. zu begeben und dort Menschen auf die Gleise zu stossen. Weiter habe er in Aussicht gestellt, einen Mitarbeiter der Klinik zu erstechen und auch dessen Kinder zu töten. Der betroffene Mitarbeiter verfüge über keine Kinder. Bei einem Vorgespräch des KBM mit der Oberärztin der L. sei zu Tage getreten, dass der Beschuldigte im Vorjahr während eines anderen Aufenthalts in der Klinik einen Mitarbeiter geohrfeigt, dieser Mitarbeiter jedoch keine Anzeige erstattet habe (act. 963). Im Gespräch mit dem Beschuldigten soll dieser gegenüber dem KBM beteuert haben, den Mitarbeiter der Klinik nicht mit dem Tode bedroht zu haben. Er habe vielmehr gemeint, er wolle die erste Person umbringen, welche er antreffe und so aussehe wie der entsprechende Mitarbeiter. Die Aussage, er wolle Menschen am Bahnhof S. auf die Gleise schubsen, habe der Beschuldigte gegenüber dem KBM bestätigt. Er habe diese Äusserung allerdings nur deshalb getätigt, weil er selbst schon einmal einen solchen Vorfall erlebt habe, und er erreichen habe wollen, dass die Ärztin sich bei seiner Entlassung schlecht und schuldig fühle.

E. 6.5 Aufschub des Strafvollzugs zugunsten der stationären Massnahme Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe, als auch für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an (Art. 57 Abs. 1 StGB). Der Vollzug einer Massnahme nach Art. 59 StGB geht einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe voraus (Art. 57 Abs. 2 StGB). Da gemäss den Ausführungen des Sachverständigen die Behandlung bei gleichzeitigem oder vorherigem Strafvollzug nicht im gewünschten Sinn durchgeführt werden könne (act. 495), ist den Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Strafvollzug in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 StGB zugunsten des Massnahmenvollzugs aufgeschoben werde (vgl. vorinstanzliches Urteil E. IV./8.), zu folgen. Gemäss Art. 57 Abs. 3 StGB ist der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug infolgedessen auf die Strafe anzurechnen.

E. 6.6 Nach diesen Ausführungen ist in Abweisung der diesbezüglichen Berufung des Beschuldigten der angefochtene Entscheid der Vorderrichter, wonach der Strafvollzug in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 StGB aufgeschoben und der Beschuldigte nach Art. 59 StGB in eine geeignete psychiatrische Einrichtung bzw. Massnahmenvollzugseinrichtung eingewiesen wird, zu bestätigen. 7. Fazit In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen kann folglich festgestellt werden, dass das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18. Juli 2023 in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich zu bestätigen ist. III. K OSTEN (…)

E. 11 September 2024 sei beschrieben worden, dass der Beschuldigte auch wieder angefangen habe, pathologisch bestimmte Situationen wahnhaft zu verarbeiten, weswegen die Verlegung in das Wohnheim Q. nochmals um drei Monate habe verschoben werden müssen. In Situationen, in welchen der Beschuldigte in Stress gerate, aus welchen Gründen auch immer – sei es beispielsweise im Strassenverkehr oder im öffentlichen Raum – steige das Risiko für psychotische Dekompensation und für erneute Delinquenz (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 24). Beim Beschuldigten liege eher ein chronischer, qualifizierter Verlauf der paranoiden Schizophrenie vor, da er bereits mehrere Episoden aufgezeigt habe und auch während der Berufungsverhandlung Symptome zeige. Die Psychoedukation, sprich das Verständnis für die eigene Erkrankung, stelle ein sehr wichtiges Element dar, wobei der Beschuldigte dem Sachverständigen insbesondere anlässlich der Berufungsverhandlung vor Augen führe, dass er diesbezüglich noch nicht sehr weit gekommen sei. Der Vorfall vom 21. September 2022 sei zwar direkt im Anschluss an eine stationäre Behandlung in der L. erfolgt, es müsse jedoch festgehalten werden, dass die Klinik damals noch nicht von einer paranoiden Schizophrenie ausgegangen sei, weswegen der Beschuldigte nicht richtig behandelt worden sei (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 25). Die letzten beiden Berichte der L. würden ausführen, dass keine Fremd- oder Selbstgefährdung vorliege, was kurzfristig gedacht korrekt sei. Der bisherige Verlauf habe jedoch aufgezeigt, dass das ambulante Setting nicht ausreichend bezüglich beständiger Behandlung und dauerhafter, durchgängiger Einnahme der Medikation gewesen sei (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 26). Die Phase, in welcher der Beschuldigte ausserhalb des gesicherten Rahmens nicht delinquiert habe ("timeat-risk"), sei vorliegend äusserst kurz und der Verlauf nicht stabil gewesen (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 27). Die Grundvoraussetzung, dass man überhaupt therapeutisch mit dem Beschuldigten arbeiten könne, stelle die korrekte Einnahme der Medikation dar. Auch die deliktorientierte Therapie – welche bis anhin noch nicht stattgefunden habe – bilde einen wichtigen Aspekt, indem man Rückfallkonstellationen mit dem Patienten thematisiere. Schliesslich würden der Aufbau einer Tagesstruktur, eines sicheren Settings sowie sinnvoller Perspektiven den Beschuldigten unterstützen, einem allfälligen Rückfall entgegenzuführen (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 28).

Dispositiv
  1. Das Verfahren wegen geringfügiger Sachbeschädigung (Ziff. 1 der Anklageschrift) wird in Anwendung von Art. 8 Abs. 2 lit. a StPO eingestellt .
  2. Der Strafvollzug ist in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 StGB aufgeschoben und es wird gemäss Art. 59 StGB für die Dauer von 3 Jahren eine stationäre Behandlung angeordnet .
  3. Eine Landesverweisung gemäss Art. 66abis  StGB wird nicht angeordnet .
  4. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB und Art. 69 Abs. 2 StGB beziehungsweise zufolge Verzichts auf Herausgabe zur Vernichtung eingezo gen : - Pos. 1-1, Kieselstein (…); - Pos. 2-2, Kieselstein (…); - Pos. 3-3, Kieselstein (…); - Pos. 2.1, Stein (…); - Pos. 1.1, Malerspachtel (…); - Pos. 1.2, Malerspachtel (…); - Pos. 1.3, Malerspachtel (…); - Pos. 1.4, Malerspachtel (…); - Pos. 1.5, Schere (…).
  5. a) Folgende Schadenersatzforderungen werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen : - die unbezifferte Entschädigungsforderung des D. (Ziff. 1.2.1 der Anklageschrift); - die nicht hinreichend begründete Entschädigungsforderung der E. in Höhe von Fr. 9'038.79 (Ziff. 1.2.2 der Anklageschrift); - die nicht hinreichend begründeten Entschädigungsforderungen von F. n Höhe von Fr. 5'274.-- sowie Fr. 86.16 (Ziff. 1.2.2 der Anklageschrift). b) Der Beurteilte wird zur Bezahlung folgender Schadenersatzforderungen verurteilt : - die Entschädigungsforderungen der B. in Höhe von insgesamt Fr. 2'000.-- (Ziff. 1.3 der Anklageschrift); - die Entschädigungsforderung der C. in Höhe von Fr. 23'193.55 (Ziff. 1.3 der Anklageschrift).
  6. Die Verfahrenskosten bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 16'685.15, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1'900.--, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'575.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.--. Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'500.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).
  7. Das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von insgesamt Fr. 10'331.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) wird aus der Gerichtskasse entrichtet. A. ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO)." wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten in den Dispositiv-Ziffern 1 und 3 sowie in den rechtskräftigen Dispositiv-Ziffern 2, 4, 5, 6a, 6b, 7 und 8 vollumfänglich bestätigt und unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 11'750.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 10'500.--, Auslagen von CHF 200.-- sowie Kosten für die Begutachtung von CHF 1'050.--, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der Übersetzung in der Höhe von CHF 420.-- gehen zu Lasten des Staates. III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird der Verteidigerin des Beschuldigten, Advokatin Anina Hofer, ein Honorar von CHF 3'831.70 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer von CHF 305.60, insgesamt somit CHF 4'138.10, aus der Gerichtskasse entrichtet. Der Beschuldigte wird dazu verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. (…) Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiberin Katja Knechtli Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 16. September 2024 (460 23 204) Strafrecht Versuchte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand etc. Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Lea Hungerbühler (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiberin Katja Knechtli Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde Privatklägerschaft gegen A. , vertreten durch Advokatin Anina Hofer, Bäumleingasse 2, Postfach 1544, 4001 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Versuchte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom

18. Juli 2023 A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) vom 18. Juli 2023 wurde A. der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand sowie der mehrfachen, teilweise qualifizierten Sachbeschädigung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten unter Anrechnung der vom 21. September 2022 bis zum 20. Juni 2023 ausgestandenen Haft von insgesamt 272 Tagen (Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Das Verfahren wegen geringfügiger Sachbeschädigung gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift wurde eingestellt (Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Der Strafvollzug wurde in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 StGB aufgeschoben und es wurde für die Dauer von drei Jahren eine stationäre Behandlung gemäss Art. 59 StGB angeordnet (Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Von einer Landesverweisung sahen die Vorderrichter ab (Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Das Strafgericht erkannte ferner, dass die im vorliegenden Verfahren beschlagnahmten Gegenstände (mit den Bezeichnungen (…) bis (…)) zur Vernichtung eingezogen werden (Ziff. 5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Schliesslich wurde der Beschuldigte zur Bezahlung einer Entschädigung an die B. in der Höhe von CHF 2'000.-- und an die C. im Umfang von CHF 23'193.55 verurteilt (Ziff. 6b des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die unbezifferte Entschädigungsforderung des D. , die nicht hinreichend belegte Forderung der E. in der Höhe von CHF 9'038.79 sowie die nicht genügend begründeten Entschädigungsforderungen von F. in der Höhe von CHF 5'274.--und CHF 86.16 wurden auf den Zivilweg verwiesen (Ziff. 6a des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Hinsichtlich der Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird auf Ziffern 7 und 8 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs verwiesen. Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Entscheids sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen. B. Gegen obgenanntes Urteil meldete A. (nachfolgend: Beschuldigter oder Berufungskläger), vertreten durch Advokatin Anina Hofer, mit Eingabe vom 26. Juli 2023 die Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 6. Oktober 2023 beantragte der Berufungskläger, das erstinstanzliche Urteil sei in Bezug auf den Schuldspruch wegen versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, hinsichtlich des Strafmasses der unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie bezüglich der ausgesprochenen stationären Massnahme nach Art. 59 StGB aufzuheben. Dementsprechend begehrte der Beschuldigte, er sei vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand freizusprechen und wegen mehrfacher Sachbeschädigung zu einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen zu je CHF 30.-- zu verurteilen, auf die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB sei zu verzichten und es sei ihm in der Folge für die ausgestandene Überhaft eine Entschädigung in der Höhe von CHF 200.-- pro Hafttag zuzusprechen. Eventualiter habe das Berufungsgericht die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner wurde beantragt, es sei dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen, eine angemessene Frist zur Einreichung einer ergänzenden Berufungsbegründung sowie allfälliger Beweisanträge anzusetzen und zu sämtlichen Eingaben und Stellungnahmen der übrigen Parteien ein Replikrecht einzuräumen; dies alles unter o/e-Kostenfolge. C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) teilte dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht) mit Stellungnahme vom 25. Oktober 2023 mit, dass sie von der Berufungserklärung des Beschuldigten Kenntnis genommen habe und weder einen Antrag auf Nichteintreten stelle, noch die Anschlussberufung erkläre. D. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 26. Oktober 2023 wurde die Erklärung der Staatsanwaltschaft vom 25. Oktober 2023 zur Kenntnisnahme an den Beschuldigten weitergeleitet. Überdies wurde dem Beschuldigten mit nämlicher Verfügung für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung mit Advokatin Anina Hofer bewilligt. E. Mit Verfügung vom 20. November 2023 wurde die Frist zur Einreichung von Beweisanträgen peremptorisch bis zum 29. Dezember 2023 erstreckt. F. Der Berufungskläger hielt mit seiner Berufungsbegründung vom 29. Dezember 2023 an seinen in der Berufungserklärung vom 6. Oktober 2023 gestellten Anträgen fest. G. Die Staatsanwaltschaft begehrte mit Berufungsantwort vom 30. Januar 2024, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Strafgerichts vom 18. Juli 2023 zu bestätigen. H. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Februar 2024 stellte das Kantonsgericht die Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 30. Januar 2024 dem Beschuldigten zur Kenntnisnahme zu. Ferner gewährte das Berufungsgericht dem Beschuldigten Frist bis zum 5. März 2024, um seine Wohn- und Aufenthaltsorte seit dem 20. Oktober 2023 sowie Namen und Adressen der ihn seit demselben Datum behandelnden medizinischen Fachpersonen schriftlich mitzuteilen und zu einer freiwilligen oder gerichtlich angeordneten forensischtoxikologischen Begutachtung u.a. mittels Haaranalyse auf Konsum von Alkohol und Betäubungsmitteln (insbesondere Kokain) Stellung zu nehmen. Schliesslich wurde der Beschuldigte mit nämlicher Verfügung des Kantonsgerichts aufgefordert, ebenfalls bis zum 5. März 2024 schriftlich mitzuteilen, ob er die gemeldeten medizinischen Fachpersonen – namentlich G.

– sowie die unter Namens- und Adressangaben zu nennenden Verantwortlichen der von ihm bewohnten Unterkünfte seit dem 20. Oktober 2023 von ihrer beruflichen Schweigepflicht entbinde. I. Der Berufungskläger gelang nach Erstreckung der Frist mit Schreiben vom 28. März 2024 an das Kantonsgericht und informierte darüber, dass er im Wohnheim H. an der R. strasse 11 in S. wohnhaft sei und seit Oktober eine ambulante Therapie bei G. absolviere, welche er dem Gericht gegenüber von ihrer Schweigepflicht entbinde. Er konsumiere keinen Alkohol und keine Betäubungsmittel mehr und sei mit einer gerichtlich angeordneten forensischtoxikologischen Begutachtung einverstanden. J. Das Kantonsgericht leitete mit Verfügung vom 11. April 2024 die Eingabe des Beschuldigten vom 28. März 2024 an die Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme weiter und beschloss unter Hinweis auf die genannte Eingabe, eine forensischtoxikologische Begutachtung des Beschuldigten durch das I. , J. , durchführen zu lassen, wobei es folgende Fragestellungen vorsah: " 1. Fanden sich im Untersuchungsmaterial Hinweise auf den Konsum von Alkohol oder Betäubungsmitteln?

2. Welcher Art waren diese Hinweise?

3. Was lässt sich basierend auf den forensischtoxikologischen Resultaten hinsichtlich der Intensität, der Dauer und des Zeitpunkts des Konsums der vorgenannten Substanzen aussagen?

4. Ergaben sich Hinweise auf eine Abhängigkeit resp. einen regelmässigen Konsum von Alkohol oder Betäubungsmitteln? Wenn ja, welche?

5. Gibt Ihnen der Fall zu ergänzenden Bemerkungen Anlass?" Mit nämlicher Verfügung erhielten der Berufungskläger sowie die Staatsanwaltschaft peremptorische Frist zur Stellungnahme hinsichtlich der sachverständigen Person sowie der vorgesehenen Fragestellungen bis zum 22. April 2024. Überdies hielt das Berufungsgericht fest, dass bei G. zeitnah zur Berufungsverhandlung ein aktueller Therapiebericht betreffend den Beschuldigten einzuholen sei. K. Der Berufungskläger gab mit Eingabe vom 22. April 2024 bekannt, dass er keine Einwände gegen die sachverständige Person und die Fragestellungen geltend mache. L. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 2. Mai 2024 wurde die Eingabe des Beschuldigten vom 22. April 2024 der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt. Ferner stellte das Kantonsgericht fest, dass die Staatsanwaltschaft innert mit Verfügung vom 11. April 2024 gesetzter Frist auf eine Stellungnahme hinsichtlich der sachverständigen Person sowie der vorgesehenen Fragestellungen zum Auftrag zur forensischtoxikologischen Begutachtung des Beschuldigten verzichtet hat. Überdies wurde eine Kopie des gleichentags versandten Auftrags an das I.

– welcher die Fragen gemäss Verfügung vom 11. April 2024 beinhaltete – an die Parteien gesendet und der Beschuldigte aufgefordert, sich zwecks Terminvereinbarung zur Blutentnahme und Urinabgaben bis spätestens 21. Mai 2024 beim I. zu melden. M. Das I. erstattete mit Schreiben vom 12. Juni 2024 ein forensischtoxikologisches Gutachten zuhanden des Kantonsgerichts, in welchem es festhielt, dass sich keine Hinweise für eine Aufnahme von Alkohol oder Betäubungsmitteln im Rahmen der forensischtoxikologischen Untersuchungen ergeben hätten. N. Mit prozessleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 17. Juni 2024 wurde das forensischtoxikologische Gutachten des I. vom 12. Juni 2024 an die Staatsanwaltschaft und den Beschuldigten zugesandt. Im Weiteren wurde die Durchführung des mündlichen Verfahrens angeordnet und die Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte zur kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung geladen, wobei das Kantonsgericht festhielt, dass diese persönlich zu erscheinen haben. Der Privatklägerschaft wurde die Teilnahme an der Berufungsverhandlung ins freie Ermessen gestellt. Überdies wurde K. (nachfolgend: Sachverständiger) als sachverständiger Zeuge zur Berufungsverhandlung geladen. Schliesslich hielt das Kantonsgericht mit nämlicher Verfügung fest, dass über den Beschuldigten ein aktueller Auszug aus dem Strafregister eingeholt, sowie die Hauptverhandlung unter Hinweis auf Art. 78 Abs. 5 bis StPO auf Tonträger aufgenommen werde und die Akten beim Kantonsgericht zirkulierten. O. Mit Therapiebericht vom 20. August 2024 gelangte G. an das Kantonsgericht und teilte mit, dass sie den Beschuldigten nach seinem Austritt aus der L. Ende Oktober 2023 bis März 2024 ambulant in der M. behandelt habe. In dieser Zeit sei der Beschuldigte trotz Psychoedukation nicht compliant gewesen und habe die Einnahme der notwendigen Medikation verweigert. Aufgrund seines psychotischen Zustands sei er während dieser Phase nicht therapiefähig gewesen, weshalb dieser Zeitraum nicht als therapeutisch relevant gewertet werden könne. Die anhaltenden Symptome und die fehlende Medikamentenadhärenz hätten einen erneuten stationären Aufenthalt erfordert, um eine medikamentöse Einstellung und psychische Stabilisierung zu gewährleisten. P. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 22. August 2024 wurde der Therapiebericht von G. vom 20. August 2024 zur Kenntnisnahme an Advokatin Anina Hofer, die Staatsanwaltschaft sowie den Sachverständigen zugestellt. Überdies wurde Advokatin Anina Hofer gebeten, dem Kantonsgericht – im Hinblick auf die anstehende Berufungsverhandlung und einen dafür erforderlichen aktuellen Behandlungsbericht – bis zum 30. August 2024 eine Entbindungserklärung seitens des Beschuldigten in Bezug auf die derzeit behandelnden Ärzte in der L. , Abteilung (…), einzureichen. Q. Die L. führte im Austrittsbericht vom 11. September 2024 aus, dass sich der Beschuldigte vom 29. April 2024 bis zum 3. September 2024 in ihrer stationären Behandlung befunden habe. Im Wesentlichen hielt die L. fest, das initial gezeigte Zustandsbild von Verfolgungswahn stehe im Rahmen einer vorbekannten paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0), wobei der Auslöser im Absetzen der antipsychotischen Medikation zu sehen sei. Unter der Optimierung der Medikation, der Teilnahme am Therapieprogramm und der Integration der erarbeiteten Strategien sei eine deutliche Verbesserung der Symptomatik zu beobachten gewesen. R. An der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 13. September 2024 erscheinen der Beschuldigte mit Advokatin Anina Hofer und die Staatsanwaltschaft. Als sachverständiger Zeuge wird K. befragt. Erwägungen I. F ORMELLES 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. 2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts vom 18. Juli 2023 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 26. Juli 2023 (Berufungsanmeldung) respektive vom 6. Oktober 2023 (Berufungserklärung) hat der berufungslegitimierte Beschuldigte zulässige Rügen erhoben, die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Als beschuldigte Person hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung und Änderung des erstinstanzlichen Entscheides im Sinne seiner Anträge. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Berufung des Beschuldigten erfüllt somit sämtliche Formalien, weshalb auf diese einzutreten ist. II. M ATERIELLES 1. Gegenstand des Berufungsverfahrens und allgemeine Verfahrensgrundsätze 1.1 Aufgrund der im Rechtsmittelverfahren geltenden Dispositionsmaxime kann die Berufung auf die blosse Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte somit in Rechtskraft. Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht an die Begründungen und an die Anträge der Parteien gebunden, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt (Art. 391 Abs. 1 StPO). Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder beurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Dieses Verschlechterungsverbot (sog. "reformatio in peius") gilt stets nur zugunsten der beschuldigten Person ( Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 391 N 5). 1.2 Gegen das Urteil des Strafgerichts vom 18. Juli 2023 hat einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen. Demgegenüber haben die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Konkret richtet sich die Berufung gegen einzelne Teile der vorinstanzlichen rechtlichen Qualifikation der Sachverhaltsfeststellung (Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme (Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie gegen die Strafzumessung (Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Demnach bilden im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch diese vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung. Die vorinstanzlichen Urteilsdispositivziffern 2, 4, 5, 6a, 6b, 7 und 8 bleiben demgegenüber unangefochten und sind bereits per Urteilstag vom 18. Juli 2023 in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 437 Abs. 2 StPO). 1.3 Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Möglichkeit der Verweisung entfällt allerdings, wenn im Rechtsmittelverfahren erhebliche Einwände vorgebracht werden, welche nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten ( Nils Stohner , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 82 N 13; Daniela Brüschweiler / Reto Nadig / Rebecca Schneebeli , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 82 N 10). Ein Verweis kommt bei strittigen Sachverhalten und in Bezug auf die rechtliche Subsumtion nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; vgl. Daniela Brüschweiler / Reto Nadig / Rebecca Schneebeli , a.a.O., Art. 82 N 11). 1.4 Bei der Würdigung des Sachverhalts hat das Gericht belastenden und entlastenden Umständen mit gleicher Sorgfalt nachzugehen. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit ( Esther Tophinke , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 10 N 41 ff.). 1.5 Der in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) kodifizierte Grundsatz "in dubio pro reo" verpflichtet das Gericht, den Beschuldigten freizusprechen, wenn nach Würdigung aller vorhandenen Beweise erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Tatbestandsverwirklichung bestehen (vgl. Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N 235). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74 E. 7). Wenn Zweifel daran bestehen, welche von mehreren in Betracht kommenden Sachverhaltsmöglichkeiten der Wahrheit entspricht, hat das Gericht seinem Urteil die für den Beschuldigten günstigste Sachverhaltsvariante zugrunde zu legen ( Wolfgang Wohlers , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 11; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , a.a.O., N 233). Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren und gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne ( Martin Hussels , Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 162 N 15). 2. Ausgangslage und Standpunkte der Parteien 2.1 Ausgangslage 2.1.1 Hinsichtlich des berufungsweise angefochtenen Punkts der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand erwägt die Vorinstanz in ihrem Urteil vom 18. Juli 2023 im Wesentlichen, der Beschuldigte habe unbestrittenermassen mehrere Steine gegen einen vorbeifahrenden Traktor geworfen. Wer aus nächster Distanz und mit grosser Wucht unkontrollierte Steinwürfe gegen die Fahrerkabine eines langsam vorbeifahrenden Fahrzeugs ausführe, nehme grundsätzlich zumindest in Kauf, den Lenker oder die Lenkerin des Gefährts zu treffen – insbesondere am besonders vulnerablen Kopf – und so schwere Verletzungen zu bewirken. Selbst unter der Annahme eines psychotischen Verkennens der Realität –indem der Beschuldigte angenommen habe, es handle sich um einen israelischen Panzer, der ihn angreife – sei der Beschuldigte davon ausgegangen, dass sich in dem von ihm mit Steinen beworfenen Fahrzeug eine Person aufhalten könnte, was die Einschätzung einer Inkaufnahme von Verletzungen des Lenkers oder der Lenkerin bestätige. Indem der Beschuldigte als Wurfgeschosse eingesetzte Steine – welche gefährliche Gegenstände darstellen würden – auf das Fahrzeug geworfen habe, habe er diese Gefahr durch sein Verhalten in Kauf genommen, und dabei eventualvorsätzlich gehandelt. Ein Sachverhaltsirrtum könne nicht angenommen werden, da krankheitsbedingte Irrtümer, die beispielsweise auf eine Schizophrenie zurückgehen würden, keinen Anwendungsfall von gewöhnlichen Irrtümern gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB bilden würden. 2.1.2 Im Weiteren führt das Strafgericht bezüglich der berufungsweise angefochtenen Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB zusammengefasst aus, dass sich gemäss dem Sachverständigen angesichts des Verlaufs der Behandlung im Gefängnis und der bislang nur unvollständigen Remission der psychotischen Symptome die Anordnung einer stationären psychiatrischen Behandlung als notwendig erweise, da im Hinblick auf eine massgebliche Verbesserung der Legalprognose nur eine stationäre Behandlung als hinreichend erfolgversprechend gewertet werden könne. Somit offenbare sich eine stationäre Massnahme als erforderlich und auch notwendig. Das fremdaggressive Verhalten, welches vom Beschuldigten ohne Therapie drohe, habe sich in der Vergangenheit eben nicht nur gegen leblose Sachen gerichtet, sondern bereits Menschen unmittelbar in ihrer körperlichen Gesundheit gefährdet, wobei über den gesamt Deliktszeitraum eine zunehmende Intensivierung der Gefährlichkeit des deliktischen Verhaltens auszumachen gewesen sei. Die besondere Gefährlichkeit der Delinquenz des Beschuldigten ergebe sich dabei vor allem aus den krankheitsbedingten psychotischen Fehlinterpretationen, welche angesichts der nur partiell vorhandenen Krankheitseinsicht zu einer anhaltenden und letztlich nicht kontrollierbaren Fremdgefährdung führen würden. Es stehe somit ausser Frage, dass die Anordnung einer stationären Massnahme und der damit verbundene Freiheitsentzug als verhältnismässig zu bezeichnen sei. 2.2 Standpunkt des Berufungsklägers 2.2.1 Der Berufungskläger begründet mit seiner Berufungserklärung vom 6. Oktober 2023 die Anfechtung betreffend den Schuldspruch hinsichtlich der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand sowie die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB (noch) nicht und führt aus, dass eine detaillierte Begründung der Berufung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen werde. 2.2.2 Mit der Berufungsbegründung vom 29. Dezember 2023 hält der Berufungskläger fest, dass in casu eine Verurteilung wegen versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand bereits am subjektiven Tatbestand scheitere. Der Sachverhalt an sich werde nicht bestritten, er habe jedoch zu keinem Zeitpunkt gewollt oder in Kauf genommen, durch sein Handeln eine Person zu gefährden. Der Beschuldigte sei im Zeitpunkt der Tat aufgrund seiner akuten psychischen Erkrankung der Ansicht gewesen, es handle sich bei dem Traktor um einen israelischen Panzer. Die Ausführungen der Vorinstanz, krankheitsbedingte Irrtümer würden keinen Anwendungsbereich von Art. 13 StGB darstellen, würden zu kurz greifen. Die Frage, ob der Beschuldigte mit seinem Handeln zusätzlich zur begangenen Sachbeschädigung in Kauf genommen habe, mit den geworfenen Steinen jemanden zu verletzen, verbleibe damit unbeantwortet. Selbst wenn er sich nicht auf einen Irrtum in Bezug auf das Fahrzeug berufen könne, seien seine subjektive Wahrnehmung der Situation sowie seine damalige gesundheitliche Situation zu berücksichtigen. Der Fahrer des Traktors sei schliesslich komplett unverletzt davongekommen. Im Weiteren führt der Berufungskläger aus, die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB erscheine keineswegs notwendig oder verhältnismässig. Bereits im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe sich der Beschuldigte auf freiem Fuss befunden und sich freiwillig stationär in der L. behandeln lassen. Seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft im Juni 2023 habe er nicht mehr delinquiert und sich während der Behandlung in der L. durch Krankheitseinsicht und einen starken Behandlungswillen ausgezeichnet. Seit seinem Austritt aus der Klinik nehme der Beschuldigte weiterhin seine Medikation ein und verfüge über eine ambulante therapeutische Begleitung. Die stationäre Behandlung erweise sich entsprechend nicht als notwendig, um den Beschuldigten davon abzuhalten, weitere Delikte zu begehen. Er habe es aus eigenem Antrieb geschafft, ein deliktfreies Leben zu führen, weshalb eine Massnahme nach Art. 59 StGB nicht verhältnismässig erscheine. Die Anordnung einer solchen Massnahme stelle sich gar als kontraproduktiv heraus, weil sie sämtliche Fortschritte des Beschuldigten zunichtemachen und ihn aus einem gut funktionierenden Setting reissen würde. 2.2.3 Im Rahmen seines Parteivortrags vom 13. September 2024 (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, Anhang S. 1 ff.) bringt der Berufungskläger vor den Schranken des Kantonsgerichts ergänzend zu seiner Berufungsbegründung im Wesentlichen vor, der subjektive Tatbestand der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand sei nicht erfüllt, da das Verletzen einer Person in einem Panzer durch das Werfen eines Steines gar nicht möglich sei und somit nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschuldigte in seiner Wahrnehmung damit habe rechnen müssen, allenfalls jemanden zu verletzen. Die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung seien mit Vorsicht zu geniessen, da er nicht das reflektiere, was er im Zeitpunkt des Vorfalles gedacht habe, sondern Überlegungen zum Ausdruck bringe, welche er erst im Nachhinein angestellt habe. Überdies erscheine die Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB bereits im Hinblick auf die Gewichtung der Interessen – insbesondere der geringen Gefahr, die angesichts der begangenen Delikte vom Beschuldigten ausgehe – als nicht verhältnismässig. Der Beschuldigte habe lediglich mehrheitlich Sachbeschädigungen begangen, wofür keine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet werden könne. Der Beschuldigte halte sich seit dem Jahr 2007 in der Schweiz auf und habe während seines gesamten Aufenthaltes kein einziges Körperverletzungsdelikt begangen. Angesichts der positiven Entwicklung des Berufungsklägers in den letzten zwei Jahren könne keineswegs von einer sich steigernden Gefährlichkeit ausgegangen werden. Es werde indes nicht bestritten, dass der Beschuldigte an einer psychischen Störung leide und ärztliche und psychiatrische Unterstützung benötige. Vorliegend sei eine stationäre Therapie hingegen nicht das letzte und einzige Mittel, welches verhindern könne, dass der Beschuldigte weitere Straftaten begehen werde. Der Berufungskläger lebe sodann nicht nur seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft deliktsfrei, sondern habe auch während seiner Zeit in Haft keine Straftaten verübt, obwohl er in dieser Zeit nachweislich sehr krank gewesen sei und sich nicht in Behandlung befunden habe. Im Weiteren habe sich der Beschuldigte nach seiner Haftentlassung direkt freiwillig in die L. begeben, um sich dort behandeln und therapieren zu lassen. Auch als sich der Beschuldigte im April 2024 in einer ambulanten Therapie befunden und sich sein Zustand verschlechtert habe, sei er nicht rückfällig geworden und deliktsfrei verblieben, obwohl es Unregelmässigkeiten bei der Medikamenteneinnahme gegeben habe. Dementsprechend sei der Beschuldigte in der Lage, sich zu kontrollieren, sodass er keine Gefahr für Dritte oder die Gesellschaft darstelle, und eine stationäre Massnahme erscheine nicht notwendig, um weitere Delikte zu verhindern. Schliesslich statuiert der Berufungskläger, die Vorderrichter hätten hinsichtlich des Strafmasses seine Erkrankung zu wenig gewichtet. Zudem könne den Ausführungen der Vorinstanz zur Legalprognose nicht gefolgt werden, denn der Beschuldigte habe sich in der Zwischenzeit nichts mehr zu Schulden kommen lassen. 2.3 Standpunkt der Staatsanwaltschaft 2.3.1 Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Berufungsantwort vom 30. Januar 2024 auf die Begründung des Urteils des Strafgerichts vom 18. Juli 2023. Zudem hält die Anklagebehörde ergänzend fest, dass die Aussagen des Beschuldigten, wonach er Angst gehabt habe, weil der Traktor bzw. Panzer ihn habe überfahren wollen, und er somit nicht grundlos Steine geworfen habe, nicht glaubhaft seien. Der Beschuldigte habe Steine nach dem Traktor geworfen, als dieser bereits vorbeigefahren und die Gefahr gebannt gewesen sei. Im Weiteren habe er auch gewusst, dass das Gefährt von einem Menschen gelenkt werde. Der Beschuldigte habe denn auch zu Protokoll gegeben, zwar nicht gewusst zu haben, wer das Gefährt lenke, er habe jedoch angenommen, es könne seine Psychiaterin sein. 2.3.2 In ihrem Parteivortrag vom 13. September 2024 verweist die Staatsanwaltschaft (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 36 ff.) vollumfänglich auf das begründete Urteil der Vorderrichter. Es treffe zwar zu, dass der Beschuldigte bislang keinen Menschen verletzt habe. Gleichwohl habe er aber anlässlich des Vorfalls in T. vom 20. Juni 2022 die Konfrontation mit anderen Menschen – namentlich mit den betroffenen Feuerwehrmännern – gesucht, sich nicht von einer potentiellen Gewaltanwendung distanziert (vgl. act. 871 ff.) und in seiner Einvernahme vom 22. September 2022 auch die Bereitschaft kundgetan, Menschen töten zu wollen (act. 693). Dass nicht noch andere Delikte zu verhandeln seien, liege daran, dass die anwesenden Feuerwehrmänner in T. anlässlich des Vorfalles vom 20. Juni 2022 keinen Strafantrag gestellt hätten. Das aktenkundige Video zeige, dass der Beschuldigte mehrere Steine gegen das Gefährt geworfen habe, obwohl der Traktor bzw. der vermeintliche Panzer schon längst an ihm vorbeigefahren war. Insofern stelle seine Aussage, er habe aus Angst die Steine geworfen, eine reine Schutzbehauptung dar. Das forensischpsychiatrische Gutachten weise keine Widersprüche auf und sei nachvollziehbar, weshalb kein Grund bestehe, davon abzuweichen. Der Beschuldigte sei nur für eine kurze Zeit nicht deliktisch in Erscheinung getreten. Positiv zu werten sei, dass der Beschuldigte offenbar keine Betäubungsmittel mehr konsumiere, was jedoch nicht ausreiche, um die negative Legalprognose zu relativieren. Betreffend die vom Beschuldigten beantragte Geldstrafe weist die Anklagebehörde darauf hin, dass der Beschuldigte von der Sozialhilfe lebe und demzufolge eine solche voraussichtlich nicht vollzogen werden könne. 3. Sachverhalt und Beweiswürdigung 3.1 Am 11. Juli 2021 um ca. 22:13 Uhr behändigte der Beschuldigte am U. in S. einen Abfalleimer und warf diesen mehrfach gegen die Flügeltüren der Schiebetür im Eingang des Gerichtsgebäudes, wodurch die Glasfüllung der Schiebetür zerbrach und ein Schaden von CHF 1'000.-- entstand. 3.2 Der Beschuldigte verunreinigte am 15. Februar 2022 zwischen etwa 21:00 Uhr und 21:45 Uhr den Eingang, die Fassade und die Glasscheibe des Schaukastens der Gemeindeverwaltung in T. , indem er dort mit roter Farbe Tags wie "Fuck you", ein Hakenkreuz und weitere Schriftzüge sprayte und dadurch einen Schaden in der Höhe von CHF 1'144.40 verursachte. 3.3 Am 20. Juni 2022 warf er mehrere Steine, welche ein Gewicht zwischen etwa 752 Gramm und 3995 Gramm aufwiesen, gegen die Eingangstür der Gemeindeverwaltung sowie das Fenster des Kommandobüros des Feuerwehrmagazins in T. . Auf diese Weise beschädigte er den Türrahmen, die Glasfüllung der Eingangstür, den Aschenbecher und das Bürofenster, womit ein Sachschaden von CHF 24'193.45 entstand. 3.4 Der Beschuldigte beschädigte schliesslich am 21. September 2022 zwischen ca. 13:30 Uhr und 18:00 Uhr sechs an der V. strasse 10a und an der W. strasse 7 in S. parkierte Fahrzeuge, wodurch folgender Schaden entstand: Tatobjekt Schaden Personenwagen 1, (…) ca. CHF 3'000.-- Personenwagen 2, (…) ca. CHF 1'000.-- Personenwagen 3, (…) ca. CHF 1'000.-- Personenwagen 4, (…) ca. CHF 7'000.-- Personenwagen 5, (…) ca. CHF 9'000.-- Personenwagen 6, (…) ca. CHF 1'000.-- Gleichentags warf der Beschuldigte zwischen ca. 16:40 Uhr und 16:50 Uhr an der V. strasse 2 in S. aus unmittelbarer Nähe mehrere Steine in der Grösse von 4 cm bis 8 cm (Gewicht ca. 155.51 Gramm) auf den in Richtung X. fahrenden Traktor (…), welcher von N. (nachfolgend: Privatkläger) gelenkt wurde. Mit dem ersten Steinwurf traf er die rechte Frontscheibe des Traktors auf der Beifahrerseite, welche durch den Stein durchschlagen wurde. Der anschliessend von ihm geworfene Stein durchdrang die linke Heck- bzw. Seitenscheibe auf der Kopfhöhe des Lenkers. Dieser zog reflexartig seinen Kopf ein und beugte sich nach vorne, sodass der Stein ihn nicht traf. 3.5 Der Beschuldigte hat in seiner polizeilichen Einvernahme vom 22. September 2022 zu Protokoll gegeben, nach dem Auto seiner Psychiaterin gesucht und sich dabei überlegt zu haben, mehrere Autos in der Nähe der L. zu beschädigen, um die Wahrscheinlichkeit, auch das Auto seiner Psychiaterin zu treffen, die ihn aus der Klinik entlassen hatte, zu erhöhen (vgl. act. 691). Später habe er keinen Traktor, sondern einen israelischen Panzer angegriffen, da dieser ihn habe überfahren wollen. Der Beschuldigte gab ferner zu Protokoll, er wolle für die Freiheit kämpfen und Faschisten töten wollen; es müsse Attentate geben, er sei bereit, sich in die Luft zu sprengen. Auf die Frage hin, wen er als Faschisten bezeichnen würde, entgegnete der Beschuldigte, dies seien der Kanton Basel-Landschaft, O. sowie seine behandelnde Psychiaterin (vgl. act. 693). In der anschliessenden Hafteröffnungseinvernahme vom 22. September 2022 führte der Beschuldigte erneut aus, er habe Steine auf den Panzer geworfen, weil dieser ihn habe überfahren wollen. Er habe keinen Traktor angegriffen, sondern einen Panzer. Er wisse nicht, wer im Gefährt gewesen sei, vielleicht sei es seine Psychiaterin gewesen. Gesehen habe er niemanden (vgl. act. 329). In derselben Befragung gab der Beschuldigte auf Vorhalt hin, dass bereits mehrere Strafverfahren wegen Sachbeschädigung gegen ihn hängig seien und bei einer Entlassung des Beschuldigten aus der Haft weitere Straftaten drohten, zu Protokoll, er werde "weitermachen", solange er keine Wohnung und "kein Recht" habe. Überdies stellte der Beschuldigte nach Vorlage eines Bildes des Traktors fest, dass dies nicht der Panzer sei, und somit nicht das abbilde, was er gesehen habe (act. 331). Im Rahmen der Einvernahme vom 14. Februar 2023 betonte der Beschuldigte erneut, er habe kein fahrendes Auto und keinen Menschen treffen wollen. Er sei damals krank gewesen und habe auf keinen Fall jemanden verletzen wollen. Fernerhin könne er sich kaum daran erinnern, zwei Steine geworfen zu haben. Er sei verwirrt gewesen und habe einen Panzer gesehen. Der Fahrer habe die Möglichkeit gehabt, zu bremsen und anzuhalten, um die Polizei beizuziehen. Er, der Berufungskläger, sei schuldig, der Lenker des Gefährts habe die Sache jedoch provoziert (vgl. act. 705). Der Beschuldigte schilderte im Weiteren, er habe nicht gesehen, ob sich jemand im Fahrzeug befunden habe, da alles so schnell gegangen sei. Er habe nicht gedacht, dass jemand drin sei. Er habe das Geräusch des Fahrzeugs gehört, sei erschrocken, habe sich umgedreht und nur das Fahrzeug gesehen (act. 707). Vor den Schranken des Kantonsgerichts lässt der Berufungskläger ferner verlauten, der Traktorfahrer sei "oben" gewesen und habe ihn gesehen, bevor er mit voller Wucht – schneller als die angegebenen 20 km/h – auf ihn zugefahren sei. Der Beschuldigte habe sich während seiner Inhaftierung Gedanken dazu gemacht, wie sich das Ganze zugetragen habe. In dem Moment, als das Fahrzeug auf ihn zu gefahren sei, habe er auf den Bürgersteig springen müssen. Er habe das Gefühl gehabt, dass ein Panzer auf ihn zukomme, weswegen er die Steine geworfen habe. Der Traktorfahrer habe gesehen, wie er die dort abgestellten Fahrzeuge mit Steinen beworfen habe. Er hätte die Polizei rufen können, sei aber stattdessen auf ihn losgefahren, weswegen er sich bedroht gefühlt habe. Die Frage, ob der Berufungskläger gesehen habe, dass der Traktorfahrer ihn beobachtet habe, verneint der Beschuldigte vor Kantonsgericht (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 31). Im Weiteren äussert der Berufungskläger keine Zeit um zu denken gehabt zu haben. Er habe "diese Person" plötzlich vor sich gesehen. Auf Nachfrage entgegnet der Beschuldigte indes wieder, den Traktorfahrer nicht gesehen zu haben (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 32). Weiter gibt der Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung auf Vorhalt zu Protokoll, der erste geworfene Stein habe deshalb die Frontscheibe und nicht zum Beispiel die Motorhaube getroffen, weil er mit dem Schiessen von Steinen nicht bewandert sei. Er habe keine Zeit gehabt, um zu überlegen und die getroffene Stelle sei zufällig getroffen worden. Der zweite geworfene Stein habe deshalb die seitliche Scheibe und nicht zum Beispiel die grossen Räder getroffen, weil der Traktor "oben" gewesen sei, und er, der Beschuldigte, "unten" (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 33). Die Gefahr habe somit von "oben" gedroht, und "er", der Traktorfahrer, sei "oben" gewesen (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 34). 3.6 Der Privatkläger gab am 22. September 2022 zu Protokoll, er sei mit seinem Traktor gestanden, als der Beschuldigte das erste Mal Steine gegen seinen Traktor geworfen habe. Danach sei er mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 20 km/h gefahren. Er habe den Beschuldigten vorgängig nicht wahrgenommen (act. 953). Der Beschuldigte habe ihn aber "auf jeden Fall" wahrgenommen. Er gehe davon aus, dass der Beschuldigte ihn gesehen habe (act. 955). Er sei beim zweiten Steinwurf am Beschuldigten vorbeigefahren und habe dabei den Kopf eingezogen. Zwei Steine hätten eingeschlagen, ob noch mehr Steine geworfen worden seien, könne er nicht sagen. Nach dem Durchschlagen der Scheibe sei er aus der Reichweite des Beschuldigten gefahren, habe den Traktor abgestellt und sei dann zu Fuss zurückgelaufen, um den Beschuldigten mit seinem Verhalten zu konfrontieren. Der Beschuldigte sei aber in Richtung Bahnhof gerannt und er sei ihm mit zwei Passanten nachgelaufen. Sie hätten dann beobachten können, wie der Beschuldigte seine Kleidung gewechselt habe. Nachdem es ihm gelungen sei, den Beschuldigten mit der Frage zu konfrontieren, weshalb er Steine geworfen habe, soll dieser erwidert haben, dies aus Angst vor dem Panzer getan zu haben. Der Beschuldigte habe ihn anschliessend gefragt, ob er eine Schlägerei wolle, was er abgelehnt habe (act. 955). Schliesslich deponierte der Privatkläger anlässlich seiner Befragung, dass der zweite Stein "sicher sehr nah" an seinem Kopf vorbeigefolgen sei. Er habe sich reflexartig mit dem Oberkörper nach vorne bewegt. Ob er dadurch habe verhindern können, vom Stein getroffen zu werden, könne er nicht sagen. Er sei mit seinem Traktor in einer Entfernung von etwa 30 Metern vom Beschuldigten gestanden, als dieser den ersten Stein geworfen habe, und er habe den Beschuldigten sicherlich nicht bedroht (act. 957). Die Depositionen des Privatklägers werden durch die aktenkundige Videoaufnahme und Fotodokumentation gestützt (act. 919 ff.). 3.7 In der polizeilichen Befragung vom 28. September 2022 führte der Zeuge P. aus, er sei am 21. September 2022 um ca. 16:45 Uhr mit seinem Fahrrad von X. herkommend auf der V. strasse in Richtung R. strasse unterwegs gewesen. Am Ende der V. strasse, kurz vor der Einmündung in die Y. strasse, habe er einen Stein fliegen sehen. In der Folge habe er die Polizei verständigt. Nach diesem Telefonat habe er einen Traktor gesehen, welcher von der R. strasse her in die V. strasse gefahren sei, und von einem unbekannten Mann mit Steinen beworfen worden sei. Die Steine seien gezielt gegen die Scheiben der Fahrerkabine geschleudert worden (act. 1091). Zudem gab der Zeuge zu Protokoll, dass der unbekannte Mann die ganze Zeit, in welcher er ihn beobachtet habe – somit etwa während 15 Minuten – ununterbrochen Steine geworfen habe. Der Unbekannte habe die Steine über die Strasse gegen die gegenüberliegende Fassade der E. , gegen die vor dieser Fassade parkierten Autos sowie gegen den Traktor geworfen. Gegen ihn selbst habe der Beschuldigte keine Steine geschossen (act. 1092). 3.8 Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte einen 155.51 Gramm schweren Stein (vgl. act. 913 und act. 982.3 f.) sowie einen weiteren Stein, welcher nicht sichergestellt wurde (vgl. act. 913), als Wurfgeschosse verwendet und diese – gemäss dem aktenkundigen Video sowie (auch) gestützt auf die Einlassungen des Zeugen P. (vgl. vorstehende E. II./3.7) – gezielt auf die Führerkabine des vom Privatkläger gelenkten Traktors geworfen. Die Steine haben den Privatkläger nicht getroffen, weil dieser seinen Kopf eingezogen und sich reflexartig mit dem Oberkörper nach vorne geneigt hat. Die Führerkabine war transparent und der Beschuldigte bewarf diese am helllichten Tag, womit offensichtlich ist, dass er den Privatkläger gesehen haben muss und somit – auch wenn er in seiner Wahrnehmung einen israelischen Panzer und nicht einen Traktor registriert hat – wusste, dass dieses Gefährt von einem Menschen gelenkt wird. Ebenfalls auf die Kenntnis des Beschuldigten um die Bemannung der beworfenen Führerkabine weist seine folgende Deposition anlässlich seiner Einvernahme am Tag nach dem Vorfall, dem 22. September 2022, hin: "Ich weiss nicht wer drinnen gesessen ist, vielleicht war es die Psychiaterin, wer weiss" (act. 329). Diese Äusserung des Beschuldigten, er wisse nicht, wer sich im Gefährt befunden habe, impliziert sein Wissen darüber, dass ein Mensch in der von ihm beworfenen Führerkabine sass und den vermeintlichen Panzer manövriert hat. Dem Vorbringen des Beschuldigten, er habe die Steine nur deshalb gegen den Panzer geworfen, weil er dachte, dieser greife ihn an, steht das aktenkundige Videomaterial entgegen, aus welchem zu entnehmen ist, dass der Beschuldigte auch dann Steine in die Richtung der Führerkabine des Traktors warf, nachdem dieser an ihm vorbeigefahren war. Der Beschuldigte hat die Steine zweifelsohne gezielt, mit Wucht und ausschliesslich gegen die transparente, bemannte Führerkabine des vermeintlichen Panzers geschleudert, sodass deren Front- und Seitenscheibe zerschlagen wurden. Der zweite Steinwurf, welcher die Seitenscheibe der bemannten Führerkabine durchschlug, erfolgte sodann aus unmittelbarer Nähe und der Privatkläger statuierte, dass dieser Stein sehr nahe an seinem Kopf vorbeiflog (vgl. vorstehende E. II./3.6), womit offenkundig ist, dass der Beschuldigte den Lenker des vermeintlichen Panzers – und nicht das fahrende Objekt – anvisiert hat. Infolge der dargelegten Umstände erachtet das Kantonsgericht den Sachverhalt, dass der Beschuldigte Steine gezielt gegen einen Menschen geworfen hat, als erstellt. 4. Rechtliche Würdigung 4.1 Der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise (als nach Art. 122 StGB) an Körper oder Gesundheit schädigt, wobei der Täter u.a. von Amtes wegen verfolgt wird, wenn diese Schädigung mit Gift, einer Waffe oder sonst einem gefährlichen Gegenstand verursacht wurde (Art. 123 Ziff. 2 StGB). Ob ein Gegenstand gefährlich ist oder nicht, ergibt sich aus der Verwendung desselben. Aufgrund der Art und Beschaffenheit des Gegenstandes an sich kann indessen nicht einfach auf dessen Gefährlichkeit geschlossen werden. Ein Stein, der als Wurfgeschoss oder Schlaginstrument eingesetzt wird, kann also durchaus gefährlich sein. Grundsätzlich gilt ein Gegenstand dann als gefährlich, wenn er so eingesetzt wird, dass daraus eine Körperverletzung resultieren könnte (vgl. Andreas Roth / Anne Berkemeier , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 123 N 19 ff.). Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB erfasst alle Schädigungen am Körper, welche noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeiten nach Art. 126 StGB zu werten sind. Die körperliche Integrität ist im Sinne einer einfachen Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, wie beispielsweise Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Auf blosse Tätlichkeiten ist umgekehrt zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen (vgl. Andreas Roth / Anne Berkemeier , a.a.O., Art. 123 N 3 f., m.w.H.). 4.2 Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands der einfachen Körperverletzung ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt ( Andreas Roth / Anne Berkemeier , a.a.O., Art. 123 N 35). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehört die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters sowie die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 9 E. 4.1). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 26 E. 3.2.2). Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutsverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 133 IV 222 E. 5.3). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen. Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGer 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018 E. 1.2). 4.3 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Nach dem Wortlaut der Norm muss der Täter mit der Ausführung der Tat begonnen haben. Dies erfordert implizit, dass er zuvor einen auf ihre Begehung gerichteten Entschluss gefasst hat. Vom vollendeten Delikt unterscheidet sich der Versuch dadurch, dass der objektive Tatbestand nur zum Teil verwirklicht wird, während der subjektive Tatbestand hier wie dort erfüllt sein muss. Zum Tatentschluss gehört stets der Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Erfordert der Tatbestand zusätzlich subjektive Unrechtsmerkmale, so müssen nach einhelliger Auffassung auch diese gegeben sein. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts wird zum Beginn der Ausführung jede Tätigkeit gerechnet, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; Marcel Alexander Niggli / Stefan Maeder , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 22 N 1 ff., m.w.H). Art. 22 Abs. 1 StGB umfasst sowohl den tauglichen wie auch den untauglichen Versuch und stellt alle Versuchsarten in der Rechtsfolge gleich, mit Ausnahme des untauglichen Versuchs aus grobem Unverstand, welcher nach Art. 22 Abs. 2 StGB straflos bleibt ( Marcel Alexander Niggli / Stefan Maeder , a.a.O., Art. 22 N 44). 4.4 Im vorliegenden Fall bestreitet der Berufungskläger im Berufungsverfahren, hinsichtlich einer versuchten Körperverletzung eventualvorsätzlich gehandelt zu haben. Zweifelsohne besteht bei Steinwürfen gegen einen Menschen ein erhebliches Risiko für eine Verletzung des Opfers, da die geworfenen Steine geeignet sind, bei einem Aufprall auf den Körper eines Menschen Verletzungen zu verursachen. Entsprechend stellt ein solches Verhalten eine derart gewichtige Sorgfaltspflichtverletzung dar, dass diese nur so gedeutet werden kann, dass der Beschuldigte die Tatbestandsverwirklichung hinsichtlich einer Körperverletzung als Folge seines Verhaltens nicht nur für möglich gehalten, sondern auch in Kauf genommen hat. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschuldigte mindestens zwei ca. 155 Gramm schwere Steine gezielt und wuchtig gegen die transparente Führerkabine und somit gegen den ihm ersichtlichen, lenkenden Menschen des vermeintlichen Panzers geworfen hat (vgl. vorstehende E. II./3.8), ist zu schliessen, dass der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht mindestens eine einfache Körperverletzung in Kauf genommen hat. Dass der Berufungskläger einen Panzer und nicht einen Traktor wahrgenommen hat, ändert nichts am Umstand, dass er – wie dargelegt –gezielt den Lenker des Gefährts – einen Menschen, der sich in der transparenten Struktur des Fahrzeuges befand, in welcher sich der Fahrzeugführer aufhält – als Tatobjekt erfasst hat, weshalb in jedem Fall ein unbeachtlicher Motivirrtum vorliegt. Da der Erfolg der Körperverletzung zufolge Ausweichens des Privatklägers nicht eingetreten ist, liegt ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vor. Sodann ist auch die von der Vorinstanz vorgenommene Qualifikation der Steinwürfe als Gebrauch gefährlicher Gegenstände im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB zutreffend. Dementsprechend hat sich der Beschuldigte der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht und das erstinstanzliche Urteil ist in diesem Punkt zu bestätigen. 4.5 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen zeigt sich, dass der Tatbestand der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Ferner sind keine Rechtsfertigungsgründe ersichtlich und es liegt eine im mittleren Grade beeinträchtigte Schuldfähigkeit im Sinne des Art. 19 Abs. 2 StGB vor. Folge dessen hat sich der Beschuldigte der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, weshalb die vorinstanzliche Verurteilung in Abweisung der Berufung zu bestätigen ist. 5. Strafzumessung 5.1 Das Berufungsgericht fällt ‒ soweit es auf das Rechtsmittel eintritt ‒ ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (Art. 408 StPO; BGE 143 IV 408 E. 6.1; 142 IV 89 E. 2.1; BGer 6B_848/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.2). Angesichts der Natur der Berufung als reformatorisches Rechtsmittel hat das Kantonsgericht eine eigene Strafe festzusetzen und nachvollziehbar zu begründen. Nach der Praxis des Bundesgerichts kann es sich nicht mit einer Überprüfung der erstinstanzlichen Strafzumessungserwägungen anhand der Einwände des Berufungsklägers begnügen (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.3.3). 5.2 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des massgebenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen ist, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). 5.3 Vorab ist festzustellen, dass die Vorinstanz keine bundesrechtskonforme Strafzumessung vorgenommen hat. So ist deren Vorgehensweise in Bezug auf die vorgenommene Gesamtbetrachtung sowohl hinsichtlich der Festlegung der Einsatzstrafe als auch bezüglich der Straferhöhung für die weiteren Delikte nach der Praxis des Bundesgerichts unzulässig (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1422/2019 vom 28. Mai 2021 E. 6.4.1). Vielmehr müssen die einzelnen Tathandlungen vor der Bildung einer allfälligen Gesamtstrafe in einem selbstständigen Schritt vorab gewürdigt werden (BGer 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.4). Die enge Verknüpfung der einzelnen Delikte entbindet nicht von dieser Vorgehensweise (BGer 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4). Eine gemeinsame Bewertung unterschiedlicher Taten widerspricht der Gesamtstrafenbildung nach dem Asperationsprinzip (BGer 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.4). 5.4 Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung bringt der Beschuldigte vor, gestützt auf die beantragten Schuldsprüche sowie die zugestandenen Delikte sei er zu einer bedingten Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen zu je CHF 30.-- zu verurteilen. Zudem rügt er, die Vorinstanz habe seine Erkrankung zu wenig berücksichtigt. Demgegenüber begehrt die Staatsanwaltschaft die Bestätigung der vorinstanzlichen Bemessung der Strafe. 5.5 Der Beschuldigte ist vorliegend wegen versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (Art. 123 Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und wegen mehrfacher, teilweise qualifizierter Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB) zu bestrafen. Die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB führt zwar nicht zu einer Erhöhung des Strafrahmens, ist aber innerhalb des ordentlichen Rahmens strafschärfend zu gewichten. Dabei kommt, wie bereits dargelegt, die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB nur in Betracht, wenn vorliegend gleichartige Strafen, d.h. mehrere Freiheitsstrafen, mehrere Geldstrafen oder mehrere Bussen, auszusprechen sind. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ist vorliegend für sämtliche dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten jeweils eine Freiheitsstrafe auszusprechen, weshalb insoweit in Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist. Nach Art. 22 Abs. 1 StGB kann das Gericht schliesslich den Umstand, wonach die strafbaren Handlungen teilweise nicht zum Erfolg geführt haben, strafmildernd berücksichtigen. 5.6 Es gilt zunächst den Strafrahmen nach der abstrakt schwerwiegendsten Straftat zu bestimmen: Vorliegend weist der Tatbestand der qualifizierten Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 3 StGB den abstrakten Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe auf. Demgegenüber sehen die einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand nach Art. 123 Ziff. 2 StGB sowie die Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB als Sanktionsrahmen lediglich eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Entsprechend ist in concreto die qualifizierte Sachbeschädigung gemäss Ziff. 1./3.2 der Anklageschrift als das schwerwiegendste Delikt zu erachten, weshalb für diese Straftat eine Einsatzstrafe festzusetzen ist. 5.7 Bei der Festlegung der Einsatzstrafe für den Tatbestand der qualifizierten Sachbeschädigung gemäss Ziff. 1./3.2 der Anklageschrift ist auf der Seite der objektiven Tatkomponenten zu würdigen, dass die Schadenshöhe mit etwa CHF 24'193.45 zwar als gross im Sinne einer qualifizierten Sachbeschädigung zu werten ist, da sie die Summe von CHF 10'000.-- übersteigt (vgl. BGE 136 IV 117 E. 4.3.1), diese Grenze jedoch nicht erheblich überschritten wird. Die objektive Tatschwere ist demnach bei einer Gesamtbetrachtung als noch leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten ein direktvorsätzliches Handeln anzulasten. Die attestierte mittelgradig eingeschränkte Schuldfähigkeit des Beschuldigten reduziert das Tatverschulden auf eher leicht. Im Ergebnis ist das Verschulden des Beschuldigten bezüglich der qualifizierten Sachbeschädigung gemäss Ziff. 1./3.2 der Anklageschrift als eher leicht zu bewerten, was unter Beachtung des abstrakten Strafrahmens zu einer Einsatzstrafe von 120 Strafeinheiten führt. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist zu konstatieren, dass hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Tathandlung unter Berücksichtigung der Zweckmässigkeiten von Freiheits- und Geldstrafe und der damit verbundenen präventiven Effizienz auf den Täter angesichts der mehrfachen Delinquenz sowie aufgrund des Umstands, dass eine Geldstrafe aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten nicht vollziehbar wäre, nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Dies gilt aufgrund des äusserst engen Zusammenhangs aller Tathandlungen untereinander nachfolgend für sämtliche Delikte. Im Resultat ist damit eine hypothetische Einsatzstrafe von 120 Strafeinheiten bzw. 4 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. 5.8 Bei der Ermittlung der Einzelstrafe für die Sachbeschädigung der Flügeltüren der Schiebetür im Eingang des Gerichtsgebäudes am U. in S. am 11. Juli 2021 gemäss Ziff. 1./2./1. der Anklageschrift ist betreffend die objektive Tatschwere festzuhalten, dass der Sachschaden sich auf CHF 1'000.-- beläuft. In Anbetracht hiervon ist die objektive Tatschwere als leicht zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten ein direktvorsätzliches Handeln anzulasten. Die attestierte mittelgradig eingeschränkte Schuldfähigkeit reduziert das strafrechtlich relevante Verschulden des Beschuldigten bezüglich der Sachbeschädigung gemäss Ziff. 1./2./1. der Anklageschrift auf sehr leicht. Nachdem als Strafart unter Berücksichtigung der präventiven Effizienz nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt, führt dies unter Beachtung des abstrakten Strafrahmens zu einer Asperation um 10 Tage Freiheitsstrafe. 5.9 Bei der Bestimmung der Einzelstrafe für die Sachbeschädigung an der Gemeindeverwaltung in T. am 15. Februar 2022 gemäss Ziff. 3./3.1 der Anklageschrift ist betreffend die objektive Tatschwere gleichermassen wie schon vorgängig unter E. 5.8 zu berücksichtigen, dass der Sachschaden sich auf CHF 1'144.40 beläuft, was eher einer geringen Schadenssumme entspricht. Hinsichtlich der Bewertung des Verschuldens kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in vorstehender Erwägung 5.8 verwiesen werden. Entsprechend ist das Verschulden des Berufungsklägers bezüglich der Sachbeschädigung gemäss Ziff. 3./3.1 der Anklageschrift als sehr leicht zu bewerten und die Einsatzstrafe um 10 Tage Freiheitsstrafe zu asperieren. 5.10 Bei der Festlegung der Einzelstrafe für die Sachbeschädigung am Personenwagen 1 (...) am 21. September 2022 gemäss Ziff. 1./2./2. der Anklageschrift ist hinsichtlich der objektiven Tatschwere festzuhalten, dass der Sachschaden sich auf ca. CHF 3'000.-- beläuft. In Anbetracht hiervon ist die objektive Tatschwere gerade noch als leicht zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten ein direktvorsätzliches Handeln anzulasten. Reduziert wird das Verschulden in casu durch die attestierte mittelgradig eingeschränkte Schuldfähigkeit des Beschuldigten. Demnach ist das Verschulden des Berufungsklägers bezüglich der Sachbeschädigung am Personenwagen 1 (…) gemäss Ziff. 1./2./2. der Anklageschrift als sehr leicht zu beurteilen. Unter Beachtung des abstrakten Strafrahmens führt dies zu einer Asperation der Einsatzstrafe um 20 Tage Freiheitsstrafe. 5.11 Bei der Ermittlung der Einzelstrafe für die Sachbeschädigung am Personenwagen 2 (…) am 21. September 2022 gemäss Ziff. 1./2./2. der Anklageschrift kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Ausführungen in Erwägung 5.8 verwiesen werden. Entsprechend ist das Verschulden des Berufungsklägers bezüglich der Sachbeschädigung am Personenwagen 2 (…) gemäss Ziff. 1./2./2. der Anklageschrift als sehr leicht zu bewerten und die Einsatzstrafe um 10 Tage Freiheitsstrafe zu asperieren. 5.12 Bei der Bestimmung der Einzelstrafe für die Sachbeschädigung am Personenwagen 3 (…) am 21. September 2022 gemäss Ziff. 1./2./2. der Anklageschrift kann zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in Erwägung 5.8 verwiesen werden. Entsprechend ist das Verschulden des Berufungsklägers hinsichtlich der Sachbeschädigung am Personenwagen 3 (…) gemäss Ziff. 1./2./2. der Anklageschrift als sehr leicht zu bewerten und führt zu einer Asperation der Einsatzstrafe um 10 Tage Freiheitsstrafe. 5.13 Bei der Festlegung der Einzelstrafe für die Sachbeschädigung am Personenwagen 4 (…) am 21. September 2022 gemäss Ziff. 1./2./2. der Anklageschrift ist betreffend die objektive Tatschwere festzuhalten, dass der Sachschaden sich auf ca. CHF 7'000.-- beläuft. In Anbetracht hiervon ist die objektive Tatschwere als eher leicht zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten erneut ein direktvorsätzliches Handeln anzulasten. Die attestierte mittelgradig eingeschränkte Schuldfähigkeit des Beschuldigten reduziert das Tatverschulden auf leicht. Unter Beachtung des abstrakten Strafrahmens führt dies zu einer Asperation der Einsatzstrafe um 30 Tage Freiheitsstrafe. 5.14 Bei der Ermittlung der Einzelstrafe für die Sachbeschädigung am Personenwagen 5 (…) am 21. September 2022 gemäss Ziff. 1./2./2. der Anklageschrift ist betreffend die objektive Tatschwere festzuhalten, dass der Sachschaden sich auf ca. CHF 9'000.-- beläuft, womit die Schadenssumme sich knapp unter der Grenze einer qualifizierten Sachbeschädigung befindet. In Anbetracht hiervon ist die objektive Tatschwere als eher leicht zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten wiederum ein direktvorsätzliches Handeln anzulasten. Die attestierte mittelgradig eingeschränkte Schuldfähigkeit des Beschuldigten reduziert das Tatverschulden auf leicht. Nachdem als Strafart unter Berücksichtigung der präventiven Effizienz auch im vorliegenden Fall nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt, führt dies unter Beachtung des abstrakten Strafrahmens zu einer Asperation um 40 Tage Freiheitsstrafe. 5.15 Bei der Bestimmung der Einzelstrafe für die Sachbeschädigung am Personenwagen 6 (…) am 21. September 2022 gemäss Ziff. 1./2./2. der Anklageschrift kann zur Vermeidung von Wiederholungen wiederum vollumfänglich auf die Ausführungen in Erwägung 5.8 verwiesen werden. Entsprechend ist das Verschulden des Berufungsklägers bezüglich der Sachbeschädigung am Personenwagen 6 (…) gemäss Ziff. 1./2./2. der Anklageschrift als sehr leicht zu bewerten und die Einsatzstrafe um 10 Tage Freiheitsstrafe zu asperieren. 5.16 Bei der Festlegung der Einzelstrafe für die Sachbeschädigung am Traktor am 21. September 2022 gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift ist betreffend die objektive Tatschwere festzuhalten, dass die Höhe des Sachschadens unbekannt ist und entsprechend nicht zu Lasten des Beschuldigten gewertet werden kann (vgl. vorstehende E. II./1.5). In Anbetracht hiervon ist die objektive Tatschwere als leicht zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten erneut ein direktvorsätzliches Handeln anzulasten. Die attestierte mittelgradig eingeschränkte Schuldfähigkeit des Beschuldigten reduziert das Tatverschulden auf sehr leicht. Unter Beachtung des abstrakten Strafrahmens führt dies zu einer Asperation der Einsatzstrafe um 10 Tage Freiheitsstrafe. 5.17 Bei der Ermittlung der Einzelstrafe für die versuchte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand gemäss Ziff. 2 der Anklageschrift ist betreffend die objektive Tatschwere zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zumindest zwei Steine gezielt in Richtung Kopfregion des Lenkers eines vermeintlichen Panzers – welcher als völlig unbeteiligte Person ein Zufallsopfer darstellt – geworfen hat, was bei ungünstigem Verlauf zweifellos zu erheblichen Verletzungen hätte führen können. Folglich ist das Verschulden als keinesfalls leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten ein eventualvorsätzliches Handeln anzulasten. Der Umstand, dass der Privatkläger von den geworfenen Steinen nicht getroffen worden und in der Folge nicht verletzt worden ist, reduziert die Verschuldensbewertung auf nicht mehr leicht. Die attestierte mittelgradig eingeschränkte Schuldfähigkeit des Beschuldigten reduziert sein Tatverschulden auf noch leicht. Nachdem als Strafart unter Berücksichtigung der schlechten Legalprognose und der präventiven Effizienz nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt, führt dies unter Beachtung des abstrakten Strafrahmens zu einer Asperation der Einsatzstrafe um 5 Monate Freiheitsstrafe. 5.18 Nach diesen Erwägungen ist für sämtliche zu beurteilenden Delikte unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine tatbezogene hypothetische Gesamtstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe festzulegen. 5.19 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob diese tatbezogene Gesamtstrafe aufgrund der besonderen Täterkomponenten anzupassen ist. Einleitend festzuhalten ist hierbei, dass die diesbezüglich massgeblichen Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren für alle vorgängig geschilderten Straftaten grundsätzlich gleichermassen gelten. In diesem Zusammenhang ist zu erwägen, dass der Beschuldigte im Jahr 1986 in Z. , Algerien, geboren und zusammen mit seinen Eltern, seinen beiden Brüdern und seiner Schwester dort aufgewachsen ist. Im Jahr 2007 ist er in die Schweiz gekommen. Danach hat er verschiedentlich temporär gearbeitet. Zum heutigen Zeitpunkt ist er arbeitslos, wofür seine krankheitsbedingten Schwierigkeiten, welche sich insbesondere ab dem Jahr 2021 akzentuierten, mitursächlich gewesen sein dürften. Vorstrafen weist der Beschuldigte keine auf. Dies alles ist soweit neutral zu werten. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Urteil (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 18. Juli 2023 E. III./4.) zu Recht ausführt, ist das Verhalten des Beschuldigten während des Strafverfahrens in leichtem Umfang strafmindernd zu berücksichtigen, da dieser sich bezüglich sämtlicher Vorwürfe von Anfang an geständig gezeigt und das Verfahren entsprechend vereinfacht und beschleunigt hat. Reue oder Einsicht ist beim Beschuldigten zwar nicht auszumachen, was jedoch möglicherweise eine Folge seiner Erkrankung darstellt. Ebenso ist dem Beschuldigten keine besondere Strafempfindlichkeit zu attestieren. Unter Berücksichtigung der Täterkomponenten, die sich gesamthaft leicht zu Gunsten des Beschuldigten auswirken, ist die dem Tatverschulden angemessene Strafe um zwei Monate auf insgesamt 12 Monate zu reduzieren. 5.20 Tat- und täterunabhängige Strafzumessungsfaktoren (Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Art. 5 StPO; Zeitablauf gemäss Art. 48 lit. e StGB) sind in casu keine zu berücksichtigen, womit sich in Würdigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten eine hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Monaten als angemessen erweist. Nichtsdestotrotz ist die Gesamtfreiheitsstrafe indes gleichwohl in Beachtung des Verbots der reformatio in peius (vgl. obenstehende E. II./1.1) bei den vorinstanzlich verhängten 10 Monaten zu belassen. 5.21 Bei diesem Strafmass ist der bedingte Strafvollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn keine ungünstige Prognose vorliegt. Wird eine stationäre Massnahme angeordnet, ist diese Voraussetzung zum vornherein nicht gegeben, denn die Anordnung einer Massnahme bedeutet zugleich eine ungünstige Prognose und schliesst demnach den bedingten oder teilbedingten Aufschub einer Strafe aus (vgl. BGer 6B_1388/2021 vom 3. März 2022 E. 2.2.1, m.w.H., insbesondere auf BGE 135 IV 180 E. 2.3). Infolgedessen ist die Freiheitsstrafe von 10 Monaten unbedingt auszusprechen. 5.22 Zusammenfassend ist der Beschuldigte in Abweisung seiner Berufung und damit in Bestätigung des angefochtenen Urteils der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (Art. 123 Ziff. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) sowie der mehrfachen, teilweise qualifizierten Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB) schuldig zu sprechen und zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zehn Monaten zu verurteilen. 6. Massnahme 6.1 Allgemeine Ausführungen 6.1.1 Eine Massnahme ist nach Art. 56 Abs. 1 StGB anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a); ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b); und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Laut Art. 56 Abs. 3 StGB stützt sich das Gericht beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 StGB sowie bei der Änderung der Sanktion nach Art. 65 StGB auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters (lit. a); die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten (lit. b); und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (lit. c). Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht nach Art. 59 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a); und zu erwarten ist, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit seiner Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). 6.1.2 Bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme stützt sich das Gericht laut Art. 56 Abs. 3 StGB auf eine sachverständige Begutachtung, welche bezüglich der zu beantwortenden Fragen aktuell sein muss (vgl. BGE 134 IV 315 E. 4.3.1). Dabei ist nicht primär auf das formelle Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen. Es kommt vielmehr darauf an, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat (vgl. Stefan Trechsel / Barbara Pauen Borer , Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 56 N 12, mit Hinweis auf BGE 134 IV 246; BGer 6B_1187/2015 vom 12. Sep- tember 2016 E. 5.2; 6B_1230/2014 vom 20. April 2015 E. 2.3.2). Das Gutachten hat sich über sämtliche tatsächlichen Voraussetzungen der Massnahmen auszusprechen. Es muss sich zur Notwendigkeit und den Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten sowie zu den Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussern. Es hat sich weiter über die möglichen Wirkungen der verschiedenen Sanktionen vergleichend auszulassen und dazu Stellung zu nehmen, ob und inwiefern andere sichernde Massnahmen auszuschliessen sind (vgl. BGer 6B_28/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.3.3, m.w.H., insbesondere auf BGE 134 IV 315 E. 4.3.1; 118 IV 108 E. 2a; 100 IV 142 E. 3). Gutachten sind im Massnahmenrecht nach Art. 56 ff. StGB unabdingbar. Sie werden vom Gesetzgeber und vom Bundesgericht in konstanter Praxis als zwingende Entscheidgrundlage bezeichnet, sofern die Indikation einer Massnahme zu beurteilen ist. Dies gilt sowohl im positiven (das Gericht ordnet eine Massnahme an) wie auch im negativen Sinne (das Gericht verzichtet auf eine Massnahme; vgl. BGer 6B_28/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.4, m.w.H., u.a. auf 6B_519/2015 vom 25. Januar 2016 E. 1.2). Bei der forensischen Begutachtung besteht im Grundsatz Methoden-freiheit. Die Wahl der Methode muss aber begründet sein. Die wissenschaftlichen Standards müssen eingehalten, der Befund und die diagnostische Bewertung klar voneinander getrennt und die Schlussfolgerungen transparent sowie für die Verfahrensbeteiligten nachvollziehbar dargestellt werden (vgl. BGer 6B_232/2011 vom 17. November 2011 E. 2.3, unter Hinweis auf BGE 128 I 81 E. 2). 6.1.3 Der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO gilt zwar auch für das Sachverständigengutachten (vgl. Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 189 N 21; vgl. vorstehende E. II./1.4). Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten prinzipiell der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen jedoch nicht ohne triftige, sachlich vertretbare Gründe von diesem abrücken, beziehungsweise ist ein Abweichen nur dann zulässig, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft der Feststellungen des Sachverständigen ernstlich zu erschüttern vermögen (vgl. Andreas Donatsch , a.a.O., Art. 189 N 24). Die rechtsanwendenden Behörden dürfen somit nur ausnahmsweise und aus triftigen Gründen von den Erkenntnissen der Sachverständigen abweichen, da sie naturgemäss nicht über dieselbe Sachkunde wie diese verfügen (vgl. BGE 136 II 539 E. 3.2). 6.1.4 Gerichte haben bei Gutachten im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zu prüfen, ob sie entsprechende Erörterungen für überzeugend halten oder nicht, und ob sie dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen sollen. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein Gutachten in sich schlüssig ist. Bei zweifelhafter Schlüssigkeit in wesentlichen Punkten sind ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (vgl. Marianne Heer , Juristische Anforderungen an psychiatrische Gutachten, Forum Justiz & Psychiatrie, Band Nr. 2 2017, S. 113). 6.2 Standpunkte der Parteien 6.2.1 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet. Begründet worden ist dieser Entscheid zusammengefasst damit, dass beim Beschuldigten sowohl im Tat- als auch im Urteilszeitpunkt eine schwere psychische Störung im Sinne des Gesetzes vorgelegen habe respektive vorliege, zwischen den vorgeworfenen Taten und der festgestellten psychischen Störung ein Zusammenhang gegeben sei, die begründete Erwartung bestehe, mit einer stationären therapeutischen Behandlung der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters im Zusammenhang stehender Taten zu begegnen, von einer ausreichenden Kooperations- bzw. Behandlungsbereitschaft des Beschuldigten auszugehen sei, eine geeignete Einrichtung zur Verfügung stehe, mildere Massnahmen, wie etwa eine ambulante Behandlung, nicht erfolgsversprechend seien und schliesslich, dass aufgrund der gutachterlich festgestellten hohen Gefährlichkeit der mit der stationären Massnahme verbundene Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten ohne Weiteres verhältnismässig erscheine (vgl. vorstehende E. II./2.1.2). 6.2.2 Der Berufungskläger ficht diese Entscheidung mit der Begründung an, die Vorderrichter hätten die Voraussetzungen von Art. 59 StGB zu Unrecht bejaht. Die Anordnung der stationären Massnahme verletze insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip. Vor allem erweise sich vorliegend die Anordnung einer stationären Massnahme nicht als notwendig, da er seit seinem Austritt aus der Klinik weiterhin seine Medikation einnehme und über eine ambulante therapeutische Begleitung verfüge (vgl. vorstehende E. II./2.2.2). Anlässlich des Parteivortrages vor dem Berufungsgericht führt die Verteidigerin des Beschuldigten aus, die Anordnung einer stationären Massnahme erscheine bereits im Hinblick auf die Gewichtung der Interessen – insbesondere der geringen Gefahr, die angesichts der begangenen Delikte vom Beschuldigten ausgehe – als nicht verhältnismässig. Angesichts seiner positiven Entwicklung in den letzten zwei Jahren könne mitnichten von einer sich steigernden Gefährlichkeit ausgegangen werden. Eine stationäre Therapie stelle schliesslich nicht das letzte und einzige Mittel dar, welches verhindern könne, dass er wieder delinquiere (vgl. vorstehende E. II./2.2.3). Der Berufungskläger hat vor den Schranken des Berufungsgerichts zu Protokoll gegeben, etwa drei Wochen lang seine Medikamente nicht eingenommen zu haben, da er keine Nahrung mehr zu Hause gehabt und seit drei Tagen nichts gegessen habe. Im Weiteren hat er angegeben, die Wirkung seines Medikaments könne "tödlich" sein, wenn man dieses einnehme ohne etwas gegessen zu haben. Auf den Vorhalt des Berufungsgerichts, in der L. habe er mitgeteilt, er habe die Medikamente abgesetzt, weil er Muskelsteifheit und Tagesmüdigkeit erlitten habe, und nicht wegen mangelndem Essen, entgegnete der Beschuldigte, ohne Medikamente über mehr "Energie" zu verfügen und sich besser konzentrieren zu können (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 9 ff.). Der Berufungskläger habe nun eine Dosis des Medikaments Olanzapin von 15 mg pro Abend, was die dreifache Dosis darstellt von jener, welcher er noch vor seiner erneuten Hospitalisation ab dem 29. April 2024 zu sich genommen habe. Er sei entsprechend weiterhin sehr müde und ausgeschöpft, und vermöge oft nicht, bei Zeiten aufzustehen. Letztendlich spiele es gemäss dem Beschuldigten jedoch keine Rolle, ob er nun 5 mg oder 15 mg Olanzapin zu sich nehme, er verspüre in beiden Fällen eine Müdigkeit. Er wünsche sich, aktiv am Leben teilnehmen zu können (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 11). Auch im Wohnheim Q. nehme er die Medikamente weiterhin zu sich, er vertrage diese jedoch nicht besser als in der Klinik. Der Berufungskläger versichert, sich selbst gut zu kennen und in den drei Wochen, in welchen er keine Medikamente zu sich genommen habe, in guter Verfassung gewesen zu sein. Er habe Ende April 2024 trotzdem die psychiatrische Klinik aufgesucht, weil er Angst gehabt habe, dass es zu denselben Problemen kommen könne, welche bereits früher zu Tage getreten seien. Es sei ein "Komplott", eine "Verschwörung" gegen ihn, denn immer am 1. Mai erhalte er die Kündigung. Auch dieses Jahr sei ihm auf den 1. Mai das Wohnheim H. gekündigt worden (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13). Angesprochen auf seine Zukunftspläne führt der Beschuldigte aus, er sei daran, sein Leben wieder in den Griff zu bekommen. Es tue ihm gut, sich unter Menschen wieder normal zu fühlen, denn es sei nicht etwas "chronisch" an ihm. In seinem Alter habe er nichts mehr mit "Dummheiten" zu tun und wünsche sich, ein "klares Leben" zu führen im Einklang mit der Gesellschaft und dem Staat. Auf Frage hin, ob seine Zukunftspläne auch die Einnahme von Medikamenten beinhalten würden, gibt der Beschuldigte an, es könne eine Probe ohne Medikamente gestartet werden, und er würde weiterhin regelmässig zur Psychologin gehen. Sollte das Gericht entscheiden, dass er nach wie vor die Medikamente einnehmen müsse, würde er dies aber auch tun. Er kenne jedoch seinen Körper und wisse, dass er sein Leben auch ohne Medikamente meistern könne (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 14). Zurzeit gehe kein Risiko von ihm aus, da er weder Drogen, noch Alkohol konsumiere und dementsprechend keine Halluzinationen mehr habe. Er habe am 28. April 2024 zuletzt Alkohol konsumiert – einen Tag bevor er in die Klinik eingetreten sei. Damals habe er ebenso Lust nach Drogen verspürt, jedoch keine Betäubungsmittel eingenommen. Auf Nachfrage konkretisierte der Beschuldigte, er habe kein Geld gehabt und der potentielle Verkäufer habe die Betäubungsmittel nur gegen sofortige Bezahlung herausgeben wollen, weshalb er davon Abstand genommen habe. Auf den Vorhalt hin, die L. beschreibe im Austrittsbericht vom 11. September 2024, der Beschuldigte habe sich zwei Tage vor Eintritt Kokain besorgt, um sich besser zu fühlen, dieses aber nicht konsumiert und dann aufgrund der Langeweile wegen der Arbeitslosigkeit zu viel Alkohol getrunken, erwidert der Berufungskläger, er sei sich ziemlich sicher, er habe damals kein Kokain erworben. Es könne hingegen sein, dass er "Haschisch oder so" erhältlich gemacht habe. Kokain führe bei ihm zu Paranoia, weswegen er dieses nicht zu sich genommen habe (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15). Schliesslich bestätigt der Beschuldigte, er habe seit seiner Entlassung aus der Klinik vor zehn Tagen auch bereits wieder einen Termin bei seiner Psychologin G. wahrgenommen, wobei er nicht pünktlich gewesen und mit einer Verspätung von etwa einer Viertelstunde in ihrer Praxis eingetroffen sei (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 17). 6.2.3 Die Staatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, in Übereinstimmung mit dem Strafgericht und dessen Ausführungen erweise sich die Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB als verhältnismässig. Das forensischpsychiatrische Gutachten vom 26. Januar 2023 sei hinsichtlich der Notwendigkeit einer geschlossenen stationären Behandlung des Beschuldigten unmissverständlich, nicht widersprüchlich und nachvollziehbar. Zudem habe der Sachverständige auch anlässlich der Berufungsverhandlung die Frage klar beantwortet und an seiner Empfehlung einer stationären Massnahme festgehalten (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 37; vgl. vorstehende E. II./2.3). 6.3 Medizinische Einschätzungen 6.3.1 Gestützt auf das forensischpsychiatrische Sachverständigengutachten vom 26. Januar 2023 (act. 161 ff.) sowie die Vorabstellungnahme vom 10. November 2022 (act. 93 ff.) des Sachverständigen K. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Schwerpunkt Forensische Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bestehe beim Beschuldigten die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0), unter welcher er auch zu den fraglichen Tatzeitpunkten gelitten habe (act. 217; act. 219). Darüber hinaus liege beim Beschuldigten eine Abhängigkeitsstörung von Kokain (ICD-10: F14.2), Alkohol (ICD-10: F10.2) und Cannabinoiden (ICD-10: F12.2) vor, wobei der Beschuldigte in "beschützender Umgebung" abstinent sei (act. 219). Der Sachverständige kommt im vorgenannten Gutachten zur Erkenntnis, dass die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten bezüglich der Vorfälle vom 21. September 2022, 20. Juni 2022 und 15. Februar 2022 vermindert und hinsichtlich der Vorfälle vom 11. Juli 2021 und 19. Juni 2021 dessen Steuerungsfähigkeit in relevanter Weise eingeschränkt gewesen sei (act. 221 f.). Er begründet diese Einschätzung damit, dass der Beschuldigte tatzeitnah krankheitsbedingt in seinem Realitätsbezug sowie in seinen Fähigkeiten mit Stress und Affekten umzugehen beeinträchtigt gewesen sei (act. 221 f.). Die Einsichtsoder Steuerungsfähigkeit sei aber nicht vollständig aufgehoben gewesen (act. 221), weswegen aus forensischpsychiatrischer Sicht die Schuldfähigkeit für sämtliche zur Last gelegten Delikte als in mittleren Grade beeinträchtigt zu bewerten sei (act. 223). Im Weiteren führt der Sachverständige im Gutachten 26. Januar 2023 aus, die Legalprognose des Beschuldigten sei ungünstig. Die Wahrscheinlichkeit, dass es ohne geeignete Interventionen erneut zu Delikten nach Art und Umfang wie bisher komme, sei gegenüber den sogenannten Tatgenossen – welche eine hohe Basisrate für Gewaltdelikte aufweisen würden – als zusätzlich erhöht und damit sehr hoch zu beurteilen (act. 251; act. 261). In einer Gesamtschau sei das Rückfallrisiko als deutlich erhöht einzuschätzen (vgl. act. 257). Im Vordergrund stünden aus Sicht des Sachverständigen die Therapie der Schizophrenie mit der Entwicklung eines ausreichenden Verständnisses für die Störung und deren Behandlung. Im weiteren Verlauf der Therapie werde der Aufbau einer sinnvollen Tagesstruktur und eines tragfähigen sozialen Empfangsraumes im Vordergrund stehen. Da der Beschuldigte sich unter der bereits in der Untersuchungshaft begonnenen antipsychotischen medikamentösen Behandlung zwar stabilisiert habe, die psychotischen Inhalte und formalen Denkstörungen jedoch persistiert hätten, müsse eher von einer längeren Behandlungsdauer ausgegangen werden, die nur im stationären Rahmen einer forensischpsychiatrischen Klinik erfolgsversprechend umgesetzt werden könne (act. 257; act. 263). Aufgrund des Verlaufs der Behandlung unter ambulanten Bedingungen im Gefängnis und der nur unvollständigen Remission der psychotischen Symptome erscheine eine stationäre psychiatrische Behandlung notwendig. Bei gleichzeitigem oder vorherigem Strafvollzug sei die Behandlungsprognose bei unter Haftbedingungen deutlich reduzierten Möglichkeiten weitaus schlechter (act. 265). 6.3.2 Die L. berichtet mit Verlaufsbericht über die Behandlung während der Inhaftierung vom 14. Juli 2023 (act. A7 ff.), dass der Beschuldigte im Laufe seines Aufenthaltes im Gefängnis S. vom 22. September 2022 bis zum 20. Juni 2023 durch die Gefängnispsychiatrie des Schwerpunktes Forensik der L.

– meist in wöchentlichen Abständen, bei Krisen auch häufiger – betreut worden sei. Als Diagnosen attestiert die L. eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0), einen schädlichen Gebrauch von Cannabis (ICD-10: F12.1), sowie einen schädlichen Gebrauch von Kokain (ICD-10: F14.1). Der Beschuldigte habe sich im Verlauf der Behandlung jederzeit freundlich und kooperativ verhalten, auch wenn es ihm nicht immer gelungen sei, die Ratschläge der Behandelnden umzusetzen. Während der Haftzeit sei es zu verschiedenen Krisen gekommen, insbesondere habe der Beschuldigte mehrfach seine Medikation abgesetzt und die schizophrenen Symptome hätten wieder zugenommen, sodass der Beschuldigte gar in einen kurzdauernden Hungerstreik getreten sei. Er habe sich jedoch stets gesprächsbereit gezeigt und sei dazu gebracht worden, seine Medikamente wieder einzunehmen, was zu einer Abmilderung der Symptome geführt habe. Nach der Haftentlassung sei der Beschuldigte in der L. im Rahmen einer ambulanten Konsultation gewesen und in der Folge mit seinem Einverständnis in die Klinik für Erwachsenenpsychiatrie eingewiesen worden, da er sich in einem schlechten Allgemeinzustand und schlechter psychischer Verfassung präsentiert habe. Seit dem 23. Juni 2023 sei der Beschuldigte entsprechend in der L. hospitalisiert. 6.3.3 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. Juli 2023 hat der Sachverständige zu Protokoll gegeben, dass die schizophrene Störung im Vordergrund stehe (act. S173). Der Beschuldigte sei gebildet und tätige auch philosophische Äusserungen, womit er die Psychiater möglicherweise auf die falsche Fährte gebracht habe (act. S175). Die Schuldfähigkeit sei lediglich mittelgradig vermindert, da der Beschuldigte sich noch an die Situation habe anpassen können, beispielsweise beim Vorfall in der L. , bei welchem das Bedrohungsmanagement eingeschalten worden und er noch vernünftig erschienen sei (act. S175). Hinsichtlich Steuerungsfähigkeit äussert der Sachverständige, es habe Hinweise darauf gegeben, dass diese teilweise noch erhalten geblieben sei, wie der Umstand, dass der Beschuldigte am Bahnhof S. die Kleidung noch gewechselt habe (act. S177). Der Verlauf sei aktuell nicht rein günstig, da der Beschuldigte im März 2023 die Medikation mehrfach abgesetzt habe und schizophrene Symptome zugenommen hätten. Auch das Hin und Her mit der L. habe sich als nicht ideal erwiesen (vgl. act. S179 f.). Der Sachverständige statuiert jedoch auch, dass sein aktueller Eindruck positiv sei und der Beschuldigte deutlich adäquater auf Fragestellungen eingehe. Trotzdem empfiehlt der Sachverständige weiterhin eine stationäre Massnahme und hebt hervor, dass die Erarbeitung eines Verständnisses für die eigene Störung im Rahmen von Psychoedukationsgruppen wichtig sei. Die Einnahme der Medikamente sei zentral (vgl. act. S181) und die Platzierung in einem Wohnheim noch verfrüht (act. S183). Den Beschuldigten einfach zu entlassen, sei gemäss dem Sachverständigen "sicher sehr heikel" (act. S185). Er gehe von einer günstigen Therapieprognose aus und schätze, dass der Beschuldigte Fortschritte erzielen werde und eventuell bereits nach einem Jahr stationärer Behandlung soweit wäre, den stationären Rahmen zu verlassen (vgl. act. S187). 6.3.4 Im Austrittsbericht der sechsten Hospitalisation vom 8. November 2023 (nachfolgend: Austrittsbericht 6) führt die L. aus, der Beschuldigte habe sich vom 23. Juni 2023 bis zum 20. Oktober 2023 freiwillig in ihrer stationären Behandlung befunden, wofür die L. das gegenüber dem Beschuldigten ausgesprochene Hausverbot aufgehoben habe. Die behandelnden Ärzte würden neben der paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) die Diagnosen einer "psychischen und Verhaltensstörung durch Alkohol" (ICD-10: F10.9), einer "psychischen und Verhaltensstörung durch Kokain" (ICD-10: F14.9) sowie eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) stellen (Austrittsbericht 6, S. 1). Bezüglich des therapeutischen Verlaufs legt die L. dar, dass der Beschuldigte im Verlauf der Behandlung stets eine hohe Motivation gezeigt habe, an sich zu arbeiten und sich weiterhin in der Schweiz zu integrieren. Es sei ihm – teilweise aufgrund seiner wahnhaften Vorstellungen über das Umfeld – generell schwergefallen, Hilfe anzunehmen. Im Kontakt sei er stets freundlich und kommunikativ aufgetreten, obwohl er zeitweise ambivalent gewirkt habe (Austrittsbericht 6, S. 5). In der Entlassungsphase sei der Beschuldigte zunehmend müde und antriebslos geworden. Auch in den therapeutischen Gesprächen habe sich gezeigt, dass er vermehrt wahnhaftes Verhalten aufweise und seine Denkweise zunehmend weitschweifig und unkonkret werde. In der Folge habe die L. einen Sonderantrag beim kantonalen Sozialamt gestellt, um eine Kostengutsprache für ein Überbrückungswohnheim in S. zu erhalten, welche genehmigt worden sei. Dadurch habe der Beschuldigte in ein Wohnheim umziehen und an einer strukturierten Tagesroutine teilnehmen können, währenddem er weiterhin eine ambulante Therapie erhalte. Diese ambulante psychiatrischpsychotherapeutische Nachbehandlung finde bei G. statt (Austrittsbericht 6, S. 6). 6.3.5 Das I. hat im vom Kantonsgericht in Auftrag gegebenen forensischtoxikologischen Gutachten vom 12. Juni 2024 festgehalten, dass sich keine Hinweise für eine Aufnahme von Alkohol oder Betäubungsmitteln im Rahmen ihrer Untersuchungen ergeben hätten. 6.3.6 Mit Therapiebericht vom 20. August 2024 hält G. , M. , Praxis für Kinder- und Jugendpsychiatrie, fest, der Beschuldigte sei nach seinem Austritt aus der L. Ende 2023 bis zum März 2024 ambulant von ihr weiterbehandelt worden. In diesem Behandlungszeitraum sei der Beschuldigte trotz Psychoedukation nicht compliant gewesen und habe die Einnahme der notwendigen Medikation verweigert. Aufgrund seines psychotischen Zustands sei er während dieser Phase nicht therapiefähig gewesen und die anhaltenden Symptome und fehlende Medikamentenadhärenz hätten einen erneuten stationären Aufenthalt erfordert, um eine medikamentöse Einstellung und psychische Stabilisierung zu gewährleisten. 6.3.7 Die L. hält mit Austrittsbericht der siebten Hospitalisation vom 11. September 2024 (nachfolgend: Austrittsbericht 7) zusammengefasst fest, der Beschuldigte habe sich am

29. April 2024 in leicht reduziertem Allgemeinzustand und sehr schlankem Ernährungszustand alleine und freiwillig in der Klinik vorgestellt und beim Eintritt Paranoia mit dem unsicheren Gefühl, als Ausländer verfolgt zu werden, gezeigt (Austrittsbericht 7, S. 1 f.). Er habe insbesondere berichtet, im Wohnheim H. , in welchem er lebe, in seinem Zimmer und in der Küche mittels Kamera überwacht zu werden (Austrittsbericht 7, S. 2). Zwei Tage vor Eintritt in die L. habe er sich Kokain besorgt, um sich besser zu fühlen, habe dieses jedoch nicht konsumiert und nur einmalig zu viel Alkohol getrunken, um die Langeweile aufgrund der Arbeitslosigkeit zu vergessen. Der Platz im Wohnheim sei ihm überdies gekündigt worden. Hinsichtlich seiner Medikation habe der Beschuldigte beim Eintritt geäussert, er habe diese in Rücksprache mit seiner ambulant behandelnden Psychologin, G. , abgesetzt, da er Nebenwirkungen wie Muskelsteifheit und Tagesmüdigkeit davon erlitten habe. Nach telefonischer Rücksprache der L. mit Psychologin G. sei jedoch klargeworden, dass der Beschuldigte die Medikation entgegen dem therapeutischem Rat abgesetzt habe. Bezüglich des Behandlungsverlaufs führt die L. aus, der Beschuldigte habe sich vordergründig adäquat gezeigt, während bei längeren Gesprächen wahnhafte Gedankengänge deutlich geworden seien. Im Fokus der stationären Behandlung sei die Krisenintervention und Stabilisierung, das Erarbeiten eines besseren Krankheitsverständnisses mittels Psychoedukation, die Aktivierung und Tagesstrukturierung sowie die erneute Etablierung einer adäquaten medikamentösen Therapie gestanden (Austrittsbericht 7, S. 3). Es sei dem Beschuldigten teilweise schwergefallen, pünktlich zu den Terminen zu erscheinen. Überdies habe er von Nebenwirkungen des Medikaments Olanzapin berichtet und sich während der ganzen Hospitalisation Medikamenten gegenüber kritisch gezeigt. Er habe gleichwohl versichert, die Medikamente auch nach dem stationären Aufenthalt weiterhin zu sich zu nehmen. Für den 17. Juni 2024 habe die L. einen Eintritt in das Wohnheim Q. in Basel geplant, es sei jedoch am Übertrittstag aufgrund des zusätzlichen situationsbedingten Stresses zu einer wahnhaften Dekompensation des Beschuldigten gekommen, woraufhin er formalgedanklich zerfahren und psychomotorisch unruhig in die Klinik zurückgekehrt sei. Der Austritt habe in der Folge verschoben werden müssen und der Zustand des Beschuldigten war in der darauffolgenden Zeit deutlich verschlechtert, sodass die Medikation habe aufdosiert werden müssen, um den Beschuldigten im Verlauf wieder stabilisieren zu können. Schliesslich sei der Beschuldigte am 3. September 2024 in das Wohnheim Q. entlassen worden (Austrittsbericht 7, S. 4). 6.3.8 Der Sachverständige gibt anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. September 2024 im Wesentlichen zu Protokoll, dass er weiterhin eine stationäre Massnahme empfehle, da dies aus der fachlichen Perspektive höchstwahrscheinlich Wirkung zeige. Eine erfolgreiche Behandlung des Beschuldigten führe zu einer Verbesserung der Rückfallprognose (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 21). Als forensischer Psychiater wünsche er sich ein stationäres Setting, um das Risiko kontrollieren zu können und keine Experimente zu wagen. Es sei aus Sicht des Sachverständigen unverständlich, weshalb man den Beschuldigten in einer Praxis für Kinder- und Jugendpsychiatrie integriere. Zudem verschlechtere jeder Rückfall mit Unterbrechung der Medikation die Behandlungsprognose des Beschuldigten. Wenn es immer wieder zu Unterbrüchen komme, lasse die Ansprechbarkeit für die Medikation höchstwahrscheinlich nach und die stationären Aufenthalte würden länger dauern sowie die Dosierung der Medikamente höher werden (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 22). Unter der Annahme, der Beschuldigte setze seine Medikamente wieder ab, oder nehme diese nur unregelmässig ein, sei es aus klinischer Perspektive höchstwahrscheinlich, dass es wieder zu psychotischen Phasen komme. Der Sachverständige führt im Weiteren aus, es könne aus forensischpsychiatrischer Sicht festgehalten werden, dass es zu gefährlichen Situationen führen könne, mit deutlich erhöhtem Risiko auch für Gewalt (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 23). Das Positive sei, dass der Beschuldigte auf die Behandlung anspreche. Im Austrittsbericht der L. vom 11. September 2024 sei beschrieben worden, dass der Beschuldigte auch wieder angefangen habe, pathologisch bestimmte Situationen wahnhaft zu verarbeiten, weswegen die Verlegung in das Wohnheim Q. nochmals um drei Monate habe verschoben werden müssen. In Situationen, in welchen der Beschuldigte in Stress gerate, aus welchen Gründen auch immer – sei es beispielsweise im Strassenverkehr oder im öffentlichen Raum – steige das Risiko für psychotische Dekompensation und für erneute Delinquenz (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 24). Beim Beschuldigten liege eher ein chronischer, qualifizierter Verlauf der paranoiden Schizophrenie vor, da er bereits mehrere Episoden aufgezeigt habe und auch während der Berufungsverhandlung Symptome zeige. Die Psychoedukation, sprich das Verständnis für die eigene Erkrankung, stelle ein sehr wichtiges Element dar, wobei der Beschuldigte dem Sachverständigen insbesondere anlässlich der Berufungsverhandlung vor Augen führe, dass er diesbezüglich noch nicht sehr weit gekommen sei. Der Vorfall vom 21. September 2022 sei zwar direkt im Anschluss an eine stationäre Behandlung in der L. erfolgt, es müsse jedoch festgehalten werden, dass die Klinik damals noch nicht von einer paranoiden Schizophrenie ausgegangen sei, weswegen der Beschuldigte nicht richtig behandelt worden sei (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 25). Die letzten beiden Berichte der L. würden ausführen, dass keine Fremd- oder Selbstgefährdung vorliege, was kurzfristig gedacht korrekt sei. Der bisherige Verlauf habe jedoch aufgezeigt, dass das ambulante Setting nicht ausreichend bezüglich beständiger Behandlung und dauerhafter, durchgängiger Einnahme der Medikation gewesen sei (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 26). Die Phase, in welcher der Beschuldigte ausserhalb des gesicherten Rahmens nicht delinquiert habe ("timeat-risk"), sei vorliegend äusserst kurz und der Verlauf nicht stabil gewesen (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 27). Die Grundvoraussetzung, dass man überhaupt therapeutisch mit dem Beschuldigten arbeiten könne, stelle die korrekte Einnahme der Medikation dar. Auch die deliktorientierte Therapie – welche bis anhin noch nicht stattgefunden habe – bilde einen wichtigen Aspekt, indem man Rückfallkonstellationen mit dem Patienten thematisiere. Schliesslich würden der Aufbau einer Tagesstruktur, eines sicheren Settings sowie sinnvoller Perspektiven den Beschuldigten unterstützen, einem allfälligen Rückfall entgegenzuführen (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 28). 6.4 Konkrete Erwägungen 6.4.1 Angesichts der übereinstimmenden gutachterlichen und fachärztlichen Feststellungen, welche schlüssig und nachvollziehbar sind, steht fest, dass der Berufungskläger massnahmebedürftig und –fähig ist. Er hat zum Tatzeitpunkt an einer schweren psychischen Störung (paranoide Schizophrenie [ICD-10: F20.0]) gelitten, leidet nach wie vor daran und die von ihm begangenen Delikte stehen in direktem Zusammenhang mit seiner psychischen Störung. In Frage steht demgegenüber die Verhältnismässigkeit einer stationären Massnahme und damit verbunden deren Notwendigkeit sowie die Gefährlichkeit des Beschuldigten. Der Beschuldigte begehrt den Verzicht auf Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB. 6.4.2 Um Wiederholungen zu vermeiden, kann hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Behandlung gemäss Art. 59 StGB auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts im angefochtenen Urteil verwiesen werden (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 18. Juli 2023, E. IV.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als teilweise ergänzend und sollen die wesentlichen Punkte hinsichtlich der Anordnung einer stationären Massnahme noch einmal hervorheben: Im Hinblick auf die Frage, ob eine stationäre Massnahme anzuordnen ist, muss gestützt auf die aktuelle Aktenlage konstatiert werden, dass infolge der nicht gefestigten Psychoedukation bzw. Krankheitseinsicht sowie der nach wie vor ungünstigen Legalprognose zum aktuellen Zeitpunkt einzig eine stationäre Massnahme ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. Der Sachverständige bestätigt vor den kantonsgerichtlichen Schranken, dass das Rückfallrisiko aktuell deutlich erhöht ist. Im Falle einer Nichtanordnung geeigneter Interventionen ist die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass es erneut zu Delikten nach Art und Umfang wie bisher kommen könnte (vgl. vorstehende E. II./6.3.1). Der Sachverständige warnt sodann vor gefährlichen Situationen mit deutlichem Risiko auch für Gewalt, vor allem wenn es zu einem erneuten Unterbruch der Medikationseinnahme komme. Es drohe eine weitere psychotische Phase. Hierbei ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte in seiner Einvernahme vom 22. September 2022 zu Protokoll gegeben hat, mitunter bereit zu sein, sich in die Luft zu sprengen (act. 693; vgl. vorstehende E. II./3.5), was aufzeigt, zu was er in psychotischem Zustand fähig wäre. Der aktuelle Austrittsbericht der L. vom 11. September 2024 verzeichnet eine kritische Haltung des Beschuldigten gegenüber der verordneten Medikationseinnahme. Zudem ist es im Verlauf dieser letzten stationären Therapie zu einer wahnhaften Dekompensation des Beschuldigten gekommen, weshalb seine Medikation auf die dreifache Dosis hat erhöht werden müssen (vgl. vorstehende E. II./6.3.7). Hinsichtlich der Krankheitseinsicht lässt sich festhalten, dass diese im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung am 13. September 2024 – auch gestützt auf die medizinischen Feststellungen des Sachverständigen – nach wie vor als nicht hinreichend gefestigt zu beurteilen ist, und dies obwohl der Beschuldigte bislang siebenmal in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert gewesen ist (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 25). Der Beschuldigte hat anlässlich der Berufungsverhandlung sodann auch zu Protokoll gegeben, sich selbst gut zu kennen und in den drei Wochen, in welchen er seine Medikation nicht eingenommen habe, sich gut gefühlt zu haben (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13). Der Beschuldigte versichert, inskünftig weder Drogen, noch Alkohol konsumieren zu wollen und ein geordnetes Leben ohne Medikamente führen zu wollen (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 14 f.). Wenngleich es nachvollziehbar ist, dass eine ambulante Massnahme für den Beschuldigten nur schon mit Blick auf die damit verbundenen, weniger einschneidenden Folgen verlockender erscheint, als eine stationäre Massnahme, ändert dies nichts daran, dass gemäss dem eindeutigen, widerspruchsfreien und klaren Gutachten zum Gesundheitszustand des Beschuldigten zurzeit nur eine stationäre Behandlung in Frage kommt. Nachdem eine ambulante Massnahme gerade nicht ausreicht, um die Krankheit des Beschuldigten zu therapieren und dem Risiko einer ausbleibenden Medikamenteneinnahme und des damit verbundenen deutlich erhöhten Rückfallrisikos zu begegnen, ist offensichtlich, dass diese mit erhöhter Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg verspricht. Die in Art. 63 Abs. 3 StGB eröffnete Möglichkeit zur Initiierung der ambulanten Massnahme mit einem höchstens zwei Monate dauernden stationären Vollzug muss in casu gestützt auf die nachvollziehbaren gutachterlichen Feststellungen ebenfalls als ungenügend bezeichnet werden, um der schweren psychischen Störung des Beschuldigten wirksam entgegenzutreten und dem Sicherheitsbedürfnis der Öffentlichkeit Rechnung zu tragen. Die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB stellt somit vorliegend die einzig geeignete sowie erforderliche und verhältnismässige Massnahme dar. Eine ambulante Massnahme darf nur dann verhängt werden, wenn diese von Anfang an als zielführend und zweckmässig erscheint, um dem Betroffenen die notwendige Behandlung zu verschaffen und die Legalprognose zu verbessern. Erweist sich eine solche hingegen – wie vorliegend – von vornherein als unzweckmässig, muss das Gericht auf die als adäquat beurteilte stationäre therapeutische Massnahme erkennen (vgl. BGer 6B_92/2021 vom 30. Juni 2021 E. 2.3.3). Das stationäre Behandlungsbedürfnis und das Risiko der möglichen Delikte überwiegen die Freiheitsrechte des Berufungsklägers. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die rechtlichen Kriterien zur Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB erfüllt sind. 6.4.3 Hinsichtlich der Gefährlichkeit des Beschuldigten ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass das Kantonale Bedrohungsmanagement (nachfolgend: KBM) mit Bericht vom 22. September 2022 (act. 961 ff.) festhält, dass am 21. September 2022 von 13:30 Uhr bis um 15:30 Uhr in der L. eine Gefährderansprache mit dem Beschuldigten stattgefunden habe. Die Gefährderansprache sei von der L. gewünscht worden, weil dem Beschuldigten die Entlassung aus der Klinik eröffnet worden sei und dieser infolgedessen Drohungen ausgestossen habe (act. 961). Konkret habe er damit gedroht, sich bei einer Entlassung aus der Klinik zum Bahnhof S. zu begeben und dort Menschen auf die Gleise zu stossen. Weiter habe er in Aussicht gestellt, einen Mitarbeiter der Klinik zu erstechen und auch dessen Kinder zu töten. Der betroffene Mitarbeiter verfüge über keine Kinder. Bei einem Vorgespräch des KBM mit der Oberärztin der L. sei zu Tage getreten, dass der Beschuldigte im Vorjahr während eines anderen Aufenthalts in der Klinik einen Mitarbeiter geohrfeigt, dieser Mitarbeiter jedoch keine Anzeige erstattet habe (act. 963). Im Gespräch mit dem Beschuldigten soll dieser gegenüber dem KBM beteuert haben, den Mitarbeiter der Klinik nicht mit dem Tode bedroht zu haben. Er habe vielmehr gemeint, er wolle die erste Person umbringen, welche er antreffe und so aussehe wie der entsprechende Mitarbeiter. Die Aussage, er wolle Menschen am Bahnhof S. auf die Gleise schubsen, habe der Beschuldigte gegenüber dem KBM bestätigt. Er habe diese Äusserung allerdings nur deshalb getätigt, weil er selbst schon einmal einen solchen Vorfall erlebt habe, und er erreichen habe wollen, dass die Ärztin sich bei seiner Entlassung schlecht und schuldig fühle. 6.5 Aufschub des Strafvollzugs zugunsten der stationären Massnahme Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe, als auch für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an (Art. 57 Abs. 1 StGB). Der Vollzug einer Massnahme nach Art. 59 StGB geht einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe voraus (Art. 57 Abs. 2 StGB). Da gemäss den Ausführungen des Sachverständigen die Behandlung bei gleichzeitigem oder vorherigem Strafvollzug nicht im gewünschten Sinn durchgeführt werden könne (act. 495), ist den Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Strafvollzug in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 StGB zugunsten des Massnahmenvollzugs aufgeschoben werde (vgl. vorinstanzliches Urteil E. IV./8.), zu folgen. Gemäss Art. 57 Abs. 3 StGB ist der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug infolgedessen auf die Strafe anzurechnen. 6.6 Nach diesen Ausführungen ist in Abweisung der diesbezüglichen Berufung des Beschuldigten der angefochtene Entscheid der Vorderrichter, wonach der Strafvollzug in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 StGB aufgeschoben und der Beschuldigte nach Art. 59 StGB in eine geeignete psychiatrische Einrichtung bzw. Massnahmenvollzugseinrichtung eingewiesen wird, zu bestätigen. 7. Fazit In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen kann folglich festgestellt werden, dass das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18. Juli 2023 in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich zu bestätigen ist. III. K OSTEN (…) Demnach wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18. Juli 2023, auszugsweise lautend: "1. A. wird der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand sowie der mehrfachen, teilweise qualifizierten Sachbeschädigung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten , unter Anrechnung der vom 21. September 2022 bis 20. Juni 2023 ausgestandenen Haft von insgesamt 272 Tagen, in Anwendung von Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB, Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.

2. Das Verfahren wegen geringfügiger Sachbeschädigung (Ziff. 1 der Anklageschrift) wird in Anwendung von Art. 8 Abs. 2 lit. a StPO eingestellt .

3. Der Strafvollzug ist in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 StGB aufgeschoben und es wird gemäss Art. 59 StGB für die Dauer von 3 Jahren eine stationäre Behandlung angeordnet .

4. Eine Landesverweisung gemäss Art. 66abis  StGB wird nicht angeordnet .

5. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB und Art. 69 Abs. 2 StGB beziehungsweise zufolge Verzichts auf Herausgabe zur Vernichtung eingezo gen :

- Pos. 1-1, Kieselstein (…);

- Pos. 2-2, Kieselstein (…);

- Pos. 3-3, Kieselstein (…);

- Pos. 2.1, Stein (…);

- Pos. 1.1, Malerspachtel (…);

- Pos. 1.2, Malerspachtel (…);

- Pos. 1.3, Malerspachtel (…);

- Pos. 1.4, Malerspachtel (…);

- Pos. 1.5, Schere (…).

6. a) Folgende Schadenersatzforderungen werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen :

- die unbezifferte Entschädigungsforderung des D. (Ziff. 1.2.1 der Anklageschrift);

- die nicht hinreichend begründete Entschädigungsforderung der E. in Höhe von Fr. 9'038.79 (Ziff. 1.2.2 der Anklageschrift);

- die nicht hinreichend begründeten Entschädigungsforderungen von F. n Höhe von Fr. 5'274.-- sowie Fr. 86.16 (Ziff. 1.2.2 der Anklageschrift).

b) Der Beurteilte wird zur Bezahlung folgender Schadenersatzforderungen verurteilt :

- die Entschädigungsforderungen der B. in Höhe von insgesamt Fr. 2'000.-- (Ziff. 1.3 der Anklageschrift);

- die Entschädigungsforderung der C. in Höhe von Fr. 23'193.55 (Ziff. 1.3 der Anklageschrift).

7. Die Verfahrenskosten bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 16'685.15, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1'900.--, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'575.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.--. Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'500.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).

8. Das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von insgesamt Fr. 10'331.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) wird aus der Gerichtskasse entrichtet. A. ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO)." wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten in den Dispositiv-Ziffern 1 und 3 sowie in den rechtskräftigen Dispositiv-Ziffern 2, 4, 5, 6a, 6b, 7 und 8 vollumfänglich bestätigt und unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 11'750.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 10'500.--, Auslagen von CHF 200.-- sowie Kosten für die Begutachtung von CHF 1'050.--, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der Übersetzung in der Höhe von CHF 420.-- gehen zu Lasten des Staates. III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird der Verteidigerin des Beschuldigten, Advokatin Anina Hofer, ein Honorar von CHF 3'831.70 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer von CHF 305.60, insgesamt somit CHF 4'138.10, aus der Gerichtskasse entrichtet. Der Beschuldigte wird dazu verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. (…) Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiberin Katja Knechtli Dieser Entscheid ist rechtskräftig.